Wenn die Nutzfläche nicht nutzbar ist.
Die Bodenverwertungs -und -verwaltungs GmbH (BVVG) ist auf dem Gebiet der neuen Bundesländer mit der Privatisierung ehemals volkseigener Nutzflächen betraut. Die Grundstücke werden dabei zu relative attraktiven Konditionen angeboten. Ehemalige Pächter und weitere Interessenten nutzten vielfach die Chance landwirtschaftliche Nutzflächen zu erwerben. Allerdings ist bei einem Grundstückskaufvertrag mit der BVVG Einiges zu beachten. Regelmäßig sind in den Verträgen Klauseln enthalten, die den Erwerber für eine gewisse Zeit in der freien Verwertung des Grundstücks hindern. Insbesondere wird dem Erwerber untersagt, das Grundstück anders als zur landwirtschaftlichen Nutzung zu verwenden. Die Bindungsfrist beträgt in der Regel 10 Jahre. Nutzt der Erwerber das Grundstück innerhalb der Bindungsfrist dennoch anders als zur landwirtschaftlichen Nutzung, verlangt die BVVG eine Beteiligung an den wirtschaftlichen Einnahmen von bis zu 75%, auch über die Bindungsfrist hinaus.
Die Nutzung für Windenergieanlagen.
Viele Erwerber landwirtschaftlicher Nutzflächen, stellen fest, dass die klassische Tätigkeit als Bauer nicht wirtschaftlich genug ist. Entweder weil die Bodenverhältnisse nicht optimal sind oder der Preisdruck für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu hoch ist. Gut, dass es auch noch andere Verwertungsmöglichkeiten für ein Grundstück gibt. Im Zuge der Energiewende werden immer mehr alternative Energiequellen zur Stromherstellung genutzt. Neben der Solarenergie ist die Windenergie auf dem Land die häufigste Energiequelle. Und so nutzen einige Eigentümer landwirtschaftlicher Nutzflächen den Grund und Boden um darauf Windenergieanlage zu errichten. Neben der Umweltschonenden Energieerzeugung sind auch die wirtschaftlichen Aspekte nicht außer Acht zu lassen. Neben einer Entschädigung für die Grundstücksnutzung erhält der Grundstückseigentümer darüber hinaus auch eine Vergütung für den erzeugten Strom. Dies bietet den Grundstücksbesitzern die Möglichkeit, das Grundstück wirtschaftlich zu verwerten ohne sich auf unumkehrbare Nutzung des Grundstücks festlegen zu müssen.
Die Entschädigungsklauseln.
Entscheiden sich die Grundstücksinhaber für die Nutzung der Fläche für Windenergieanlagen, verlangt die BVVG aufgrund der Vertragsklauseln Entschädigungszahlungen. Dies kann im Einzelfall sogar so weit gehen, dass ein Grundstücksinhaber auch über die Bindungsfrist hinaus die Entschädigungszahlungen leisten muss. Will beispielsweise ein Grundstücksbesitzer, im zehnten Jahr der Bindungsfrist das Grundstück für Windenergieanlagen nutzen und schließt dafür einen Vertrag über 10 Jahre mit einem Energiekonzern ab, so würde bis zum Ablauf des Vertrages mit dem Energiekonzern die BVVG die Entschädigungszahlung beanspruchen. Die Bindungsfrist würde sich in dem Fall auf faktisch 20 Jahre erstrecken. Das eine solche Beschneidung der Grundstücksinhaber auch durch die günstigen Erwerbskonditionen nicht zu rechtfertigen ist erschließt sich von selbst.
Die Klauseln aus der Sicht der Gerichte.
Ähnlich sieht das auch das Landgericht Berlin und das Kammergericht Berlin. Beide hatten entschieden, dass die Klauseln, welche die Nutzung der Grundstücke anders als zur Landwirtschaft untersagen unwirksam sind. Im konkreten Fall hatte ein Grundstücksbesitzer gegen die Entschädigungszahlung geklagt. Er sollte eine erhebliche Summe an Entschädigung an die BVVG zahlen, weil er Windenergieanlagen auf dem Grundstück errichten ließ. Zur Begründung der Gerichtsentscheidung führte sowohl das Landgericht als auch das Kammergericht an. Dass diese Klauseln den Grundstücksinhaber "unangemessen benachteiligen". Die Folge dieser Entscheidungen ist, dass die BVVG keinen Anspruch auf die Entschädigung hat. Für die Grundstücksinhaber bedeutet dies, dass sie keine Entschädigungszahlungen an die BVVG leisten müssen. Darüber hinaus bestehen gute Chancen die bereits gezahlten Entschädigungen zurück verlangen zu können.
Weitere Informationen zum Thema "Grundstückskauf von der BVVG" erhalten Sie unter: www.wvr-law.de
Haben auch Sie einen Vertrag mit der BVVG geschlossen?
Wenn auch Sie ein Grundstück von der BVVG erworben haben, ist es ratsam den Kaufvertrag auf die Unwirksamkeit einzelner Klauseln überprüfen zu lassen. Die Kanzlei Werdermann / von Rüden steht Ihnen hierzu gern zur Verfügung. Im Rahmen einer kostenlosen und unverbindlichen Erstberatung informieren wir Sie über Ihre rechtlichen Möglichkeiten und deren Erfolgsaussichten. Nehmen Sie Ihr gutes Recht war. Die Rechtsanwälte stehen Ihnen unter 030 / 200 590 770 sowie info@wvr-law.de zu Verfügung.