Berufsunfähigkeitsversicherung Das Problem mit den Erwerbsunfähigkeitsklauseln.

Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht
15.01.201853 Mal gelesen
Der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist grundsätzlich eine empfehlenswerte Angelegenheit. Durchschnittlich wird jeder Dritte noch vor dem 60. Lebensjahr berufsunfähig.

Wird man im Laufe seines Berufslebens, infolge Krankheit oder Verletzung berufsunfähig, leistet die Versicherung in der Regel die vereinbarte Leistung in Form einer Rente. Kurz gesagt, kann jeder seine finanzielle und soziale Stellung aufgrund des Berufs über die Berufsunfähigkeitsversicherung absichern. Was ist aber, wen die ausgeübte Tätigkeit keinem klassischen Berufsbild zuzuordnen ist?

Nicht klassische Berufsbilder

Zu den nicht klassischen Berufsbildern zählen Hausfrauen, Schüler und Studenten sowie Journalisten und Künstler. Auch Tätigkeiten, wie Rockmusiker, Testfahrer oder Diskjockey zählen nicht zu den klassischen Berufen. Über diese Aufzählungen hinaus sind auch weitere Berufe denkbar, die nicht unter dem klassischen Berufsbegriff zu fassen sind.

Berufsunfähigkeit setzt einen ausgeübten Beruf voraus.

Die Feststellung der Berufsunfähigkeit erfolgt gemäß § 172 Versicherungsvertragsgesetz. Danach ist berufsunfähig, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann. Es ist also ein ausgeübter Beruf erforderlich. Beruf wird hierbei als eine unter das klassische Berufsbild fassbare dauerhafte Tätigkeit verstanden. Bei den nicht klassischen Berufen ist dies gerade nicht der Fall.

Die Erwerbsunfähigkeitsklauseln

Einige Versicherungen vereinbaren, bei nicht klassischen Berufen, sogenannte Erwerbsunfähigkeitsklauseln. Diese lauten in etwa: "erwerbsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann."

Das Problem im Einzelnen

Hier liegt ein enormer Unterschied zu der Berufsunfähigkeitsklausel. Gemäß § 172 Versicherungsvertrag ist man in der Regel berufsunfähig, wenn man seinen Beruf zu weniger als der Hälfte und mindestens für die Dauer von sechs Monaten nicht ausüben kann. Die Erwerbsunfähigkeitsklauseln setzen dagegen häufig an § 43 des 6. Sozialgesetzbuches an. Danach ist der Betreffende erst dann erwerbsunfähig, wenn nicht mehr fähig ist wenigstens drei Stunden täglich irgendeine berufliche Tätigkeit zu verrichten. Dies schließt auch Hilfs- und Anlerntätigkeiten mit ein.

Kommt es bei den Berufsunfähigkeitsklauseln also endscheidend darauf an, ob der betreffende seinen zuletzt ausgeübten Beruf noch ausüben kann, geht es bei den Erwerbsunfähigkeitsklauseln nur noch darum, ob der Betreffende überhaupt noch arbeiten kann. Es werden also enorm höhere Anforderungen gestellt, bevor die Versicherung zur Leistung verpflichtet ist. Für die Betreffenden ist dies besonders dann misslich, wenn sie davon ausgegangen sind eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit den Regeln des § 172 Versicherungsvertragsgesetz abgeschlossen zu haben.

Die Möglichkeiten für die Betroffenen

Ist ein Versicherungsvertrag mit Erwerbsunfähigkeitsklauseln abgeschlossen wurden, richten sich die Möglichkeiten der Betroffenen zunächst danach, ob auf diese Klauseln gesondert hingewiesen wurde oder nicht. Falls ein gesonderter Hinweis erfolgte und die Versicherung dennoch als Berufsunfähigkeitsversicherung bezeichnet wird, ist der Vertrag unter Umständen angreifbar. Entweder man löst sich gänzlich von dem Vertrag oder man nimmt das Recht auf Vertragsanpassung in Anspruch. Erfolgte kein gesonderter Hinweis, ist zumeist die vollständige Lösung vom Vertrag das Mittel der Wahl. Eine Vertragsanpassung kommt dann in der Regel nicht in Betracht. Welche Möglichkeiten Ihnen im Einzelnen zur Verfügung stehen, ist abhängig von Ihrem konkreten Vertrag und der ausgeübten Tätigkeit. Weitere Informationen zu Vorgehensweise und Möglichkeiten erhalten Sie unter: https://www.wvr-law.de/berufsunfaehigkeitsversicherung-zahlt-nicht

Hilfe und Unterstützung vor Ort.

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