BGH zur Amtshaftung für Schaden durch Grundstückserwerbs im Vertrauen auf ergangenen positiven Bauvorbescheid

BGH zur Amtshaftung für Schaden durch Grundstückserwerbs im Vertrauen auf ergangenen positiven Bauvorbescheid
06.03.2017316 Mal gelesen
BGH: Bauherr durfte auf Rechtmäßigkeit und Verlängerungsfähigkeit des von ihm beantragten Bauvorbescheides vertrauen

Über die Frage der Amtshaftung für Schaden durch Grundstückserwerbs im Vertrauen auf ergangenen positiven Bauvorbescheid hatte der BGH durch Urteil vom 02.02.2017 - III ZR 41/16 entschieden.

Folgendes war passiert:

Der Kläger wollte im Jahr 2008 ein Grundstück mit einem stark sanierungsbedürftigen Einfamilienhaus erwerben. Vor dem Erwerb beantragte er bei der beklagten Stadt einen baurechtlichen Vorbescheid zwecks Klärung, unter welchen Bedingungen Umbau und Erweiterung des Hauses genehmigungsfähig und ob die Erschließung des Grundstücks gesichert sei.

In dem ergangenen Bescheid teilte die Beklagte dem Kläger unter anderem mit, dass das Wohnhaus als erschlossen gelte. Ferner teilte sie mit, dass der Vorbescheid auf Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden könne.

Der Kläger erwarb daraufhin das Grundstück. Während der dreijährigen Geltungsdauer des Vorbescheides stellte er keinen Bauantrag, sondern bat um Verlängerung des Bescheides um ein Jahr. Hierauf teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Verlängerung nicht in Betracht käme, da die Erschließung des Grundstückes nicht gesichert sei.

Der Kläger verlangte mit seiner Klage von der Beklagten Zahlung in Höhe des Kaufpreises von 85.000 EUR sowie Erstattung von Aufwendungen.

Das Landgericht wies die Klage überwiegend. Auf die Berufung des Klägers gab das OLG der Klage statt. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Die Beklagte habe ihre Amtspflicht verletzt, indem sie den positiven Baubescheid erlassen habe, obwohl die Erschließung des vom Kläger erworbenen Grundstücks tatsächlich nicht gesichert gewesen sei.

Dem Kläger sei nicht anzulasten, dass er während der dreijährigen Geltungsdauer des Bauvorbescheides keinen Bauantrag gestellt habe. Denn er habe annehmen dürfen, dass der Bescheid rechtmäßig und damit verlängerungsfähig sei.

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