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Vorbescheid

Normen

§ 9 BImSchG

§ 11 BImSchG

§ 7a AtG

§ 19 AtVfV

§ 65 MBO

Information

Form der Teilregelung.

Der Vorbescheid ist ein Verwaltungsakt, der vorbereitend über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen endgültig entscheidet.

Der Vorbescheid ist kein gestattender Verwaltungsakt. Er berechtigt nicht zum Beginn der Ausführung des Vorhabens.

Die Zulässigkeit eines Vorbescheides ist für einige Genehmigungsverfahren ausdrücklich gesetzlich geregelt. In den anderen Fällen kann ein Vorbescheid erlassen werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse begründen kann.

metis