Streupflichtverletzung – Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

anwalt24 Fachartikel
21.11.20081531 Mal gelesen

Für das kommende Wochenende werden wieder Schneefälle in einigen Gebieten des Bundesgebietes erwartet. Die damit einhergehende Glätte und der Matsch wirft die Frage der Streupflicht der kommunalen Gemeinden auf. 

Grundsätzlich erstreckt sich die Pflicht zur Winterwartung bzw. Streupflicht nur auf  verkehrswichtige Straßen und Gehwege.

Die Verkehrswichtigkeit beurteilt sich insbesondere bei Gehwegen danach, ob es sich um einen unentbehrlichen Weg handelt.

Aus dem Kreis der zu bestreuenden Flächen sind grundsätzlich nur die entbehrlichen Flächen herauszunehmen, für die ein jederzeit zu befriedigendes Verkehrsbedürfnis nicht besteht (OLG Hamm, Urt. v. 30.09.2003, Az. 9 U 86/03.). 

Auch muss den entsprechenden Flächen eine notwendige Erschließungsfunktion derart zukommen, dass die - nach Verkehrsanschauung - für die Lebensführung wesentlichen Orte (bspw. Wohnung, Schule, Arbeitsstätte, Geschäfte etc.) jederzeit zu erreichen sind (OLG Hamm, a.a.O.; OLG Düsseldorf, VersR 1989, 1090.). 

Wenn die verkehrswichtige Orte durch verschiedene Wege zu erreichen sind, dann brauchen nicht alle Wege gegen winterliche Glätte gesichert zu werden. Die Streupflicht ist dann vielmehr auf solche Wege beschränkt, die "nach vernünftiger Beurteilung" als die verkehrswesentlichen Wege anzusehen sind. 

Die Rechtsprechung der Instanzgerichte ist in Sachen, die eine Verletzung der Streupflicht als Verkehrssicherungspflicht betreffen, sehr offen und will sich nicht auf konkrete Aussagen festlegen lassen.

Nicht selten ist die Argumentation im Haftpflichtprozess deshalb für die Annahme einer Streupflicht ausschlaggebend. Richter sind eben auch nur Menschen. 

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