1. Bekommt man eine Abmahnung, unabhängig davon ob markenrechtlicher, urheberrechtlicher oder wettbewerbsrechtlicher Natur, bestehen für den Abgemahnten verschiedenste Möglichkeiten. Der mutmaßliche Verletzer wird auf einer Abmahnung in der Regelreagieren, sei es mit Abgabe einer Unterlassungserklärung oder durch eine andere Reaktion.
2. Die Art der Reaktion hängt dabei auch davon ab, ob er die Abmahnung für berechtigt oder unberechtigt hält. Hält er die Abmahnung für unberechtigt, so wäre denkbar, dass dieser überhaupt nicht reagiert, dass er selbst gerichtliche Hilfe mittels Erhebung einer negativen Feststellungsklage in Anspruch nimmt oder aber seinerseits eine Gegenabmahnungausspricht. Die zuletzt genannten Möglichkeiten unterscheiden sich von ihrer Intensität erheblich.
3. Dass nicht jede Maßnahme auch den notwendigen Erfolg, insbesondere im Hinblick auf den Kostenerstattungsanspruch für entstandene Rechtsanwaltskosten, mit sich bringt und damit geeignet ist, soll dabei die nachfolgende Entscheidung näher aufzeigen.
a) Der jetzige Kläger wurde früher wegen verschiedener Wettbewerbsverstöße durch den Beklagten abgemahnt. Nachdem der jetzige Kläger keine entsprechende Unterlassungserklärung abgab, wurde der Anspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemacht. Dort stellte das Gericht allerdings im Rahmen der Verhandlung fest, dass die Abmahnung rechtsmissbräuchlich erfolgte. Kurz nach der Verhandlung mahnte der jetzige Kläger den Beklagten wegen der unberechtigten Abmahnung seinerseits ab und verlangte Ersatz der Anwaltskosten mit der Begründung, der Beklagte habe ihn in offenkundiger rechtsmissbräuchlicher Weise abgemahnt und ihn dadurch gezielt behindert und geschädigt. Das Landgericht hat die Klage auf Kostenerstattung abgewiesen. Es hat für den geltend gemachten Zahlungsanspruch keine Anspruchsgrundlage gesehen. Der Kläger verfolgt seine Klageansprüche mit der von ihm eingelegten Berufung weiter.
b) Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 03.12.2009 unter dem Aktenzeichen 4 U 149/09 entschieden, dass die Erstattung von Kosten für eine Gegenabmahnung im Regelfall selbst bei einer unberechtigten Abmahnung nicht verlangt werden kann. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass bei einer unberechtigten Abmahnung in der Regel für den Abgemahnten kein Anspruch auf Schadenersatz bestünde. Beeinträchtigungen durch unberechtigte Abmahnungen seien im Wirtschaftsleben hinzunehmen, vor allem, wenn wie hier der ausgesprochene Vorwurf in der Sache zutreffe und nur die Berechtigung zur Abmahnung fehle. Von diesem Grundsatz sei nur abzuweichen, wenn der Abmahnende wisse oder grob fahrlässig nicht wisse, dass seine Abmahnung unberechtigt ist. Eine solche Ausnahme liege im vorliegenden Fall nicht vor. Zudem sei die vom Kläger ausgesprochene Gegenabmahnung weder erforderlich noch im Interesse des Beklagten. Vielmehr hätte der Kläger den Weg über eine negative Feststellungsklage gehen können.
4. Mit der Möglichkeit der Gegenabmahnung, gestützt auf einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, sollte also vorsichtig umgegangen werden. Anstatt eine solche Abmahnung auszusprechen, sollte dann lieber der sichere Weg genommen und eine negative Feststellungsklage erhoben werden.
5. Dies gilt selbstverständlich nur, wenn man sich sicher ist, dass die Abmahnung, beziehungsweise die darin geltend gemachten Ansprüche, in jedem Fall nicht bestehen. Insoweit ist auch zu beachten, dass zu bestimmten Problematiken die Gerichte unterschiedlicher Ansicht sind, was bei dem Für und Wider berücksichtigt werden sollte.
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