Räume eines nicht am Insolvenzeröffnungsverfahren beteiligten Dritten dürfen nicht durchsucht werden

Zivilrecht, Prozess und Zwangsvollstreckung
15.02.2010900 Mal gelesen

Das Insolvenzgericht erließ auf Anregung des vorläufigen Insolvenzverwalters einen Durchsuchungsbeschluss für die Geschäftsräume des Schuldners. Darin hieß es: "Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, bei der Durchsuchung anwesend zu sein und Bücher, Geschäftsunterlagen und ähnliche Unterlagen ? in Besitz zu nehmen, auch soweit sie sich im Besitz von M. bzw. I. befinden.". Daraufhin ließ der Insolvenzverwalter die Geschäftsräume sowohl der Schuldnerin als auch von M. und I. durchsuchen.

 
Gem. § 22 Abs. 3 S. 1 InsO ist der Insolvenzverwalter dazu berechtigt, die Geschäftsräume des Insolvenzschuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Weiterhin kann das Insolvenzgericht weitere Maßnahmen erlassen, jedoch nur gegen den Schuldner. Eingriffe gegen Dritte, und M. und I. sind Dritte, sind nicht zulässig. Das Grundgesetz schützt die Privat- und Lebenssphäre jedes Einzelnen. Eingriffe in diese Privat- und Lebenssphäre bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Diese gibt es für Eingriffe in die Rechte des Schuldners, jedoch nicht für Eingriffe gegen Dritte. Der Durchsuchungsbeschluss ist insoweit, als er sich gegen M. und I. richtete, rechtswidrig.
 
Hinweis: Der Bundesgerichtshof hat den verfassungsrechtlich gebotenen Grundrechtsschutz an die erste Stelle gestellt. Will der Gesetzgeber etwaigen Verdunklungsmöglichkeiten durch Beiseiteschaffen von Unterlagen an Dritte ausschalten, so bedarf es hierfür einer Regelung durch den Gesetzgeber. Bis dahin gilt: Keine Durchsuchung bei unbeteiligten Dritten!
 
 
Hermann Kaufmann, Bankkaufmann und Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht