Anwaltskanzlei Nümann & Lang verschickt Abmahnungen

Zivilrecht, Prozess und Zwangsvollstreckung
06.04.20101008 Mal gelesen
Die Anwaltskanzlei Nümann & Lang mahnt im Auftrag der Autodata Ltd. ab und bietet dem Abgemahnten an, bei dessen Zahlung eines Pauschalbetrags i.H.v. 3.261 Euro keine weiteren Ansprüche geltend zu machen. Hintergrund der Abmahnung ist eine Computersoftware namens "Autodata CD2" von der Firma Autodata Ltd.

Die Anwaltskanzlei Nümann & Lang mahnt im Auftrag der Autodata Ltd. ab und bietet dem Abgemahnten  an, bei dessen Zahlung eines Pauschalbetrags i.H.v. 3.261 Euro keine weiteren Ansprüche geltend zu machen. Hintergrund der Abmahnung ist eine Computersoftware namens "Autodata CD2" von der Firma Autodata Ltd. Der Vorwurf gegenüber dem Empfänger des Abmahnschreibens ist dessen angebliche öffentliche unberechtigten Zugänglichmachung bzw. ein Verstoß von § 19a UrhG durch die Teilnahme an Tauschbörsen.

Wenn Sie eine derartige Abmahnung erhalten haben, beraten und vertreten wir Sie gerne. Bitte wenden Sie sich dazu an uns unter 
Tel. 030 - 390 398 80.

Selbstverständlich ist für uns Kostentransparenz, wir besprechen vor Beginn unserer Tätigkeit die Höhe unserer Vergütung mit Ihnen.
Wir beraten und vertreten bundesweit.

Berechtigte oder unberechtige Abmahnung?

Im Einzelfall wird anwaltlich geprüft, ob die Abmahnung berechtigt oder unberechtigt war, und welche Reaktion auf die Abmahnung angebracht ist.

Modifizierte Unterlassungserklärung

Ein Fehler kann es auch sein, eine Unterlassungserklärung ungeprüft zu unterschreiben. Denn selbst wenn ein Anspruch auf die Abgabe einer Unterlassungerklärung gegen den Abgemahnten besteht, so muss diese Erklärung nicht unbedingt in der Form abgegeben werden, die der Abmahnende in seinem Schreiben fordert - vielmehr ist anwaltlich zu prüfen, ob die Erklärung im Interesse des Abgemahnten abgewandelt werden kann. Sie sollten diese Modifikation der Erklärung entsprechend spezialisierten Anwälten überlassen.