Die Impressumsabmahnung - Update zum Artikel "Der Bagatellverstoß bei Abmahnungen

Zivilrecht, Prozess und Zwangsvollstreckung
28.11.20091022 Mal gelesen

Im Jahre 2008 hatte ich hier (siehe mein erster Artikel) eine Urteilsbesprechung zu einem Urteil des Kammergerichts Berlin hinsichtlich der Bewertung eines Impressumsverstoßes als "Bagatelle" im Sinne des § 3 UWG veröffentlicht. Danach war die unterlassene vollständige Benennung des Vornamens des Geschäftsführers einer GmbH als Bagatelle angesehen worden. Diese "Bagatellrechtsprechung" des KG Berlin ist nicht mehr aktuell. Dies hat einen  einfachen Grund: Das UWG wurde zum 30.12.2008 geändert. Die schon vorher viel diskutierte Änderungen auf Grund einer EG Richtlinie und teilweise vorab von den Gerichten auch schon im Wege der richtlinienkonformen Auslegung angewandten Neuerungen haben nämlich eine ganz besondere Norm hervorgebracht:

§ 5a Absatz 4 UWG

Danach sind alle Verstöße gegen Eu-Vorschriften, die eine Verbraucherinformationspflicht zum Inhalt haben, automatisch, also nach gesetzlicher Vorgabe, auch wesentliche Information im Sinne des § 5a Absatz 2 UWG. Und nach § 5a Basatz 2 UWG handelt unlauter, wer es unterlässt die wesentlichen Informationen anzugeben. ERGO: Wer eine vorgeschriebene Pflicht verletzt, wie etwa den Namen des vertretungsberchtigten Geschäftsführers anzugeben (siehe § 5 Absatz 1 Nr 1 TMG) hat nach gesetzlicher Vermutung eine wesentliche Pflicht verletzt. Es ist daher nicht relevant, ob dieser Verstoß schuldhaft war oder auch nur Einfluss auf die Verbraucherentscheidung zum Kauf hat. Alleine der Verstoß reicht aus.

Spannend ist jedoch, wie diese Änderung von den Gerichten aufgenommen wird. Das OLG Brandenburg wies eine einstweilige Verfügung ab, da es - neben der rechtsmissbräuchlichkeit - auch keine "Spürbarkeit" der Beeinträchtigung gemäß § 3 UWG sah (OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.9.2009 - 6 W 141/09 siehe juris) . Das OLG Hamm hat jedoch in einer Entscheidung aus dem März diesen Jahres bekräftigt, dass es nach der Änderung des UWG auf die Spürbarkeit nicht mehr ankommt (OLG Hamm, Urteil vom 2.4.2009 AZ: 4 U 213/08). Es bleibt spannend welche Meinung sich durchsetzt. Aber es gilt daher weiterhin höchstes Augenmerk auf das Impressum zu richten.