Ehegatten = Gesamtschuldner? - AG Steinfurt, Urteil vom 09.05.2016 - 21 C 108/16

Zivilrecht, Prozess und Zwangsvollstreckung
07.07.20162241 Mal gelesen
Der Mann als „Oberhaupt“ der Familie? Die Rolle ist schon lange überholt. Das Beste ist eine gleichberechtigte Partnerschaft. Da sind die Rollen zwar auch irgendwie verteilt, die wirklich wichtigen Entscheidungen trifft man jedoch gemeinsam. Einer geht zum Anwalt - und beide müssen zahlen ...

Der Sachverhalt: Eheleute E. hatten Stress mit ihrem Vermieter. Frau E. beauftragte deswegen Anwalt A. mit der Interessenwahrnehmung. Der half - bekam aber seine Rechnung nicht bezahlt. A. verklagte die Eheleute E. daraufhin als Gesamtschuldner. Die meinten im Verfahren, aus dem Anwaltsauftrag hafte allein Frau E., weil Herr E. den Anwalt ja nicht um Hilfe gebeten habe.

Das Problem: Wer die Musik bestellt, muss sie bezahlen - sagt ein altes Sprichwort. Bei Eheleuten gilt das nicht immer. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht vor: "Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet .)".

Das Urteil: Auch wenn nur Frau E. gegenüber Anwalt A. auftrat - Herr E. hat ebenfalls für die Kosten der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe einzustehen. Die Tätigkeit des Anwalts bezog sich auf die gemeinsame Ehewohnung und die Beauftragung des Anwalts ist insoweit "ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs (AG Steinfurt, Urteil vom 09.05.2016, 21 C 108/16).

Die Konsequenz: Herr E. muss nun doch für die Anwaltskosten geradestehen. Der Begriff "Lebensbedarf" ist großzügig auszulegen, er betrifft also auch die Mandatierung eines Anwalts für Streitigkeiten, die beide Ehegatten betreffen. Nur wenn die Beauftragung allein persönlichen Interessen eines einzelnen Ehegatten dient, ist der andere aus der Haftung.