Keine Haftung des Fitnessstudios bei Gerätenutzung ohne vorherige Einweisung

Zivilrecht, Prozess und Zwangsvollstreckung
04.02.2016199 Mal gelesen
Nimmt der Besucher eines Fitnessstudios (hier: phsysiotherapeutische Praxis) ein Sportgerät selbst in Betrieb, ohne sich vorher vom Personal in die Bedienung des Gerätes eingewiesen haben zu lassen, kommt eine Haftung des Betreibers nicht in Betracht.

Nimmt der Besucher eines Fitnessstudios (hier: phsysiotherapeutische Praxis) ein Sportgerät selbst in Betrieb, ohne sich vorher vom Personal in die Bedienung des Gerätes eingewiesen haben zu lassen, kommt eine Haftung des Betreibers nicht in Betracht.

Dies hat das OLG Oldenburg mit Urteil vom 13. Februar 2009  (6 U 212/08)entschieden.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Geschädigte nahm an einem Training in einer physiotherapeutischen Praxis teil. Während eines Trainings betrat sie ein Laufband, dessen Nutzung auf ihrem Trainingsplan nicht vorgesehen war und in dessen Bedienung sie sich nach ihrem eigenen späteren Bekunden auch nicht hatte einweisen lassen. Ebensowenig hatte sie vor Inbetriebnahme der Bedienungsanleitung Beachtung geschenkt. Als sich das technisch einwandfreie Laufband, welches über Handgriffe zur Verhinderung von Stürzen und über einen Notstopknopf verfügte, in Bewegung setzte, verlor die Geschädigte das Gleichgewicht und stürzte. Hierbei geriet sie mit ihrer linken Hand zwischen die metallene Geräteverkleidung und das Laufband. Sie erlitt schwere Quetschungen der linken Hand und Prellungen am Unterarm. Die gerichtliche Geltendmachung von Schmerzensgeld blieb sowohl in erster wie auch in der Berufungsinstanz ohne Erfolg.

Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Praxisinhaber, so das OLG Oldenburg, sei nicht ersichtlich. Der Praxisinhaber habe die Geschädigte daraufhin hingewiesen, dass sie nur die in ihrem Trainingsplan aufgeführten Geräte, in die sie auch eine Einweisung erhalten hatte, nutzen dürfe. Weiter habe er ihr verdeutlicht, andere Geräte nur nach vorheriger Einweisung zu nutzen. Angesichts dessen beruhe das Unfallereignis nicht auf einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers, sondern auf einem nicht berechtigten, eigenmächtigen und unvorsichtigem Verhalten der Geschädigten.

Der Betreiber musste auch nicht damit rechnen, dass die Geschädigte ohne vorherige Rücksprache das Laufband benutzen würde. Vielmehr durfte er anhand der der Geschädigten erteilten Hinweise darauf vertrauen, dass sie sich hieran halten würde und dies auch von ihr erwarten. Von einem Laufband im Ruhezustand gehe keine Gefahr aus. Die Geschädigte hätte sich vor Inbetriebnahme des Gerätes zumindest anhand der Bedienungsanleitung darüber informieren müssen, wie das Laufband sofort gestoppt werden kann. Zudem wäre der Sturz vermieden worden, hätte die Geschädigte die hierfür vorgesehenen Handgriffe genutzt. Schließlich hätte die Geschädigte, wenn sie das Laufband schon ohne Einweisung benutzen wollte, das Gerät in Betrieb nehmen können, ohne es zu betreten, um sich so über die Anlaufgeschwindigkeit des Laufbandes zu vergewissern.

Bei Beachtung von entsprechender  Sorgfalt und Umsicht seitens der Geschädigten, so das Gericht, wäre das Unfallgeschehen vermieden worden.

********************************************************************************************

Bei Fragen zu dem obenstehenden Beitrag senden Sie RA Skwar gerne unverbindlich eine E-Mail, er  wird Ihnen schnellstmöglich antworten.