Ein bislang stiefmütterlich behandeltes Problem vor allem in Verbraucherinsolvenzverfahren ist für die betroffenen Schuldner nun vom Landgericht Berlin mit Beschluss vom 29.09.2008 zum Aktenzeichen 86 T 497/08 sachgerecht zu Gunsten der Schuldner entschieden worden.
Bisher war die Rechtslage so: Der Schuldner hatte gegen den Vermieter aufgrund einer Nebenkostenabrechnung einen Erstattungsanspruch wegen nicht verbrauchter Vorauszahlungen. Dieser Anspruch stand gem. § 35 InsO unstreitig der Masse zu - das Guthaben wurde vom Treuhänder/Insolvenzverwalter eingezogen.
Da Leistungen gem. SGB II in Leistungen auf Grundsicherung und Leistungen für Unterkunft und Heizung unterteilt sind, haben die JobCenter Anspruch auf Bekanntgabe der Nebenkostenabrechnung durch die Leistungsempfänger. § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II sieht - unabhängig von einer tatsächlichen Verfügbarkeit über das Guthaben - per se eine Verrechnung mit den laufenden Leistungen vor.
Im Ergebnis hieß das für die Betroffenen, dass ein von Ihnen aus Sparsamkeit erwirtschaftetes Nebenkostenguthaben zum einen durch den Treuhänder/Insolvenzverwalter zur Masse eingezogen wurde - zum anderen erfolgte eine Verrechnung desselben Betrages mit ihren laufenden Leistungen. De facto führte dies zu Mietschulden, da die Betroffenen nunmehr anstelle des Guthabens ein Minus in gleicher Höhe auf dem Mietkonto zu verbuchen hatten, welches in der Regel nicht aus den laufenden Sozialleistungen getilgt werden kann. Ein im wahrsten Sinne des Wortes "ungerechter" Vorgang, der auf eine Gesetzeslücke hinwies.
Das Landgericht Berlin hat in der hier zitierten Entscheidung nunmehr ausgesprochen, dass Pfändungsschutz gemäß § 36 Abs. 1 S. 2 InsO in entsprechender Anwendung des § 850f Abs. 1 Buchstabe a ZPO und § 54 Abs. 4 SGB I gewährt werden kann, wenn eine Verrechnung des Guthabens durch den Leistungsträger vorgenommen wird. Diese Verrechnung muss natürlich dem Treuhänder/Insolvenzverwalter nachgewiesen werden.