Inncona Geschäftsführungs GmbH: Vorläufiges Insolvenzverfahren wurde eröffnet – Handlungsbedarf für Anleger

Zivilrecht, Prozess und Zwangsvollstreckung
22.09.2008671 Mal gelesen
Am 02.09.2008 wurde über das Vermögen der Inncona Geschäftsführungs GmbH das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Den Anlegern der Inncona-Gruppe droht nun der Verlust des eingesetzten Kapitals.
 
Bereits im Mai 2008 hatten die Beamten der Staatsanwaltschaft Bielefeld und der Steuerfahndung mehrere Wohn- und Geschäftsräume im Umfeld der Inncona-Gruppe durchsucht und die beiden Geschäftsführer der in Herford ansässigen Inncona Geschäftsführungs GmbH wegen des Verdachts des Kapitalanlagebetrugs und der Steuerhinterziehung festgenommen.
 
Das von der Inncona-Gruppe betriebene Geschäftsmodell sah so aus, dass die Inncona Geschäftsführungs GmbH für jeden Anleger in der Regel eine eigene GmbH & Co. KG gründete, wobei die Inncona Geschäftsführungs GmbH Komplementärin und der Anleger Kommanditist der neu gegründeten GmbH & Co. KG wurde. Geschäftsgegenstand dieser KGs war vor allem der Handel mit und das Verleasen von Wirtschaftsgütern, insbesondere von Plasmabildschirmen. Die mit diesem Geschäftsmodell in den vergangenen Jahren eingeworbenen Gelder sollen sich auf annähernd 50 Mio. € belaufen.
 
Das Geschäftsmodell der Inncona-Gruppe hat sich jedoch nicht als wirtschaftlich tragfähig erwiesen.
 
"Da über das Vermögen der Inncona Geschäftsführungs GmbH das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet wurde, droht nun bei den einzelnen KGs der Wegfall der persönlich haftenden Gesellschafterin", erklärt Rechtsanwalt István Cocron von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. Rechtsanwalt Cocron sieht daher dringenden Handlungsbedarf für die betroffenen Anleger.
 
Sollte sich zudem der Verdacht des Kapitalanlagebetrugs bestätigen, drohen den betroffenen Anlegern nicht nur der Verlust des eingesetzten Kapitals, sondern womöglich erhebliche Steuernachzahlungen und die zusätzliche Zahlung von Zinsen in Höhe von 6 % p.a. auf diese Steuernachforderungen. Grund hierfür ist, dass die Steuervorteile nur unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gewährt wurden und rückwirkend von der Finanzverwaltung aberkannt werden, wenn sich herausstellen sollte, dass hinsichtlich der einzelnen KGs keine Gewinnerzielungsabsicht bestand.
 
Rechtsanwalt Cocron rät daher den betroffenen Anlegern, ihre rechtlichen Möglichkeiten von auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwälten prüfen zu lassen.