Wenn das Tattoo mißlingt...

Zivilrecht, Prozess und Zwangsvollstreckung
17.06.2015117 Mal gelesen
Galten Tätowierungen (Tattoos) früher als verrucht, sind sie heute in allen Gesellschaftsschichten vorzufinden. Misslingt das Tattoo, kann dies den Kunden zu Schmerzensgeldforderungen berechtigen

Galten Tätowierungen (Tattoos) früher als verrucht, sind sie heute in allen Gesellschaftsschichten vorzufinden. Misslingt das Tattoo, kann dies den Kunden zu Schmerzensgeldforderungen berechtigen, so das OLG Hamm in einer Entscheidung vom 05.03.2014 - 12 U 151/13

In dem dortigen Sachverhalt hatte sich eine Frau in einem Tattoo-Studio auf dem rechten Schulterblatt nach einem Entwurf eine farbige Blüte mit Ranken stechen lassen. Der Tätowierer brachte die Farbpigmente in zu tiefe Hautschichten ein. Zudem wich die Tätowierung erheblich von dem Entwurf ab und zeigte unregelmäßig dick ausgeführte Linien und Farbverläufe. Eine Nachbesserung durch den Tätowierer lehnte die Kundin ab.

Zu Recht, so das OLG Hamm. Angesichts der mit einer Tätowierung verbundenen Schmerzen und der Gefahr, dass auch die Nachbesserung misslingt, sei der Frau ein Nachbesserungsversuch nicht zuzumuten.

Die Klägerin habe aus dem mit dem Tätowierer geschlossenen Werkvertrag ferner einen Anspruch auf ein Schmerzensgeld von 750,00 EUR sowie Ersatz weiterer Aufwendungen, die ihr für die Beseitigung des Tattoos entstehen können. Das Stechen eines Tattoos sei eine Körperverletzung, die nicht durch die Einwilligung der Klägerin gerechtfertigt sei, denn diese Einwilligung habe sich allein auf ein mangelfrei erstelltes Tattoo bezogen.