KG Berlin erklärt eine Abmahnung für mißbräuchlich

Zivilrecht, Prozess und Zwangsvollstreckung
31.07.2008 1022 Mal gelesen
Eine Vielzahl der Abmahnungen wird in regelrechten Wellen mit fast identischen Inhalt gegen eine Vielzahl von Gegnern losgesendet, so dass sich allein daraus der Verdacht aufdrängt, dass nicht mehr allein das individuelle Interesse des abmahnenden Unternehmens an einem lauteren Wettbewerb der Grund für die Abmahnung ist. Ob ein solches Vorgehen durch den Abmahnenden rechtsmissbräuchlich ist, richtet sich vielfach danach, ob dem abmahnenden Händler und dem beauftragten Anwalt ein Zusammenwirken mit Schädigungsabsicht nachgewiesen werden kann.
 
Die größte Hürde dürfte nach wie vor jedoch die Beweisführung sein. 
Das KG Berlin hat zum Theme rechtsmissbräuchliche Abmahnungen aktuell am 08.07.2008 (Az. 5 W 34/08) entschieden, dass nicht bereits allein eine Vielzahl von Abmahnungen als Indiz für einen Missbrauch ausreiche. Etwas anderes gelte jedoch dann, wenn der Rechtsanwalt für eine kostenfreie Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche werbe und der Unternehmer daraufhin mit dem Rechtsanwalt zusammen arbeite und sich beide die anfallenden Vertragsstrafen teilten, wie ihm entschiedenen Fall.