OLG Koblenz: Die Geschäfte beim Handeln unter fremden Namen

OLG Koblenz: Die Geschäfte beim Handeln unter fremden Namen
08.01.2015600 Mal gelesen
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz konkretisierte in zwei Urteilen vom 07.10.2014, wann beim Handeln unter fremden Namen ein Eigengeschäft unter falscher Namensangabe und wann ein Geschäft des Namensträgers vorliegt (AZ.: 3 U 91/14, 3 U 211/14).

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Das OLG führte aus, beim Handeln unter fremden Namen sei zunächst danach zu unterscheiden, ob aus der Sicht der anderen Partei, die insoweit maßgeblich ist, ein Geschäft des Namensträgers oder ein Eigengeschäft des Handelnden vorliegt.

Dann konkretisierte das OLG, wann ein Eigengeschäft unter falscher Namensangabe vorliegt, durch welches der Handelnde sich selbst verpflichtet. Das sei der Fall, wenn durch die Nutzung des fremden Namens die andere Partei keiner fehlerhafte Vorstellung über die Identität des Handeln erhält, d.h. mit dem Handelnden selbst ein Geschäft abschließen will. Ein Geschäft des Namensträgers sei hingegen dann gegeben, wenn die andere Partei davon ausgehen durfte, dass der Vertrag mit dem Namensträger zustande kommt, weil das Auftreten des Handelnden auf diese Person hinweist.

Komme es zu einem Geschäft des Namensträgers, so sind nach Auffassung des OLG, das sich insoweit dem BGH anschließt (Urteil v. 01.03.2013, AZ.: V ZR 92/12) die Grundsätze der Stellvertretung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) entsprechend heranzuziehen.

Hier ging es darum, ob der Beklagte gegenüber dem Kläger wirksam aufgrund eines Zahlungsversprechens verpflichtet wurde. Das Gericht sieht hier ein formwirksames Garantieversprechen und sprach dem Kläger die begehrte Zahlung zu. Das Garantieversprechen sei zwar nicht zwischen dem Beklagten und dem Kläger zustande gekommen. Allerdings habe der Beklagte einen Dritten damit beauftragt, unter seinem Namen zu handeln und dieser habe unter dem Namen des Beklagten mit dem Kläger den Garantievertrag geschlossen. Diese Erklärung müsse sich der Beklagte nach den Grundsätzen des Handelns unter fremden Namen in Verbindung mit den Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung zurechnen lassen.

In Betracht kommt hier sowohl eine Duldungs- als auch eine Anscheinsvollmacht. Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene weiß, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und dies geschehen lässt. Zudem muss der Geschäftsgegner aufgrund des Handelns davon ausgehen, dass der Auftretende bevollmächtigt ist. Eine Anscheinsvollmacht liegt hingegen vor, wenn der Vertretene das Handeln nicht kennt, aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der Geschäftsgegner von einer Duldung und Billigung durch den Vertretenen ausgehen durfte.

Das Zivilrecht ist eine komplexe Materie, insbesondere da es viele ungeschriebene Grundsätze gibt. Hinzu kommt die Rechtsprechung, auf welche in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen ist und die sich jederzeit ändern kann. Daher kann es sich durchaus lohnen, in Bezug auf etwaige Ansprüche einen Rechtsanwalt aufzusuchen.

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