LG Ansbach: Sachmangel bei Neuwagen

LG Ansbach: Sachmangel bei Neuwagen
30.10.2014330 Mal gelesen
Mit Hinweisbeschluss vom 09.07.2014 hat das Landgericht (LG) Ansbach geäußert, dass auch eine nur geringe Farbabweichung beim Kauf eines Neuwagens einen Sachmangel darstellen kann (AZ.: 1 S 66/14).

NOETHE LEGAL RechtsanwälteBonnDüsseldorfFrankfurtKöln und Zürich führt aus:

Vorliegend hatte der Kläger bei der Beklagten einen Neuwagen in einer bestimmten Farbe bestellt. Die Beklagte ist eine gewerbliche Autohändlerin. Die Beklagte lieferte dem Kläger daraufhin einen Neuwagen in einer anderen Farbe.

Nach Auffassung des Landgerichts, das insoweit dem Amtsgericht folgt, stellt die andere Farbe des Neuwagens einen Sachmangel dar. Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag über den Neuwagen zustanden gekommen, in dessen Rahmen auch eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeugs vereinbart wurde, nämlich die bestimmte, vom Kläger ausgewählte Farbe. Es handelt sich somit um eine Beschaffenheitsvereinbarung, von der abgewichen wurde.

Die Beklagte berief sich auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die eine Klausel enthielten, welche den Vorbehalt etwaiger Abweichungen in der Farbe statuierten. Die Klausel beschränkte sich zwar auf nur unerhebliche Abweichungen, die für den Käufer zumutbar seien, wurde von beiden Instanzen aber dennoch als unwirksam erachtet. Zur Begründung wurde ausgeführt, für den Kunden sei überhaupt nicht erkennbar, wonach sich die Unerheblichkeit einer Farbtonabweichung ergebe. Außerdem, so die beiden Instanzen, seien keine Kriterien für die Zumutbarkeit in der Klausel festgelegt worden.

Hier gingen beide Instanzen von einer Unzumutbarkeit der Abweichung in der Farbe aus. Gerade im Rahmen eines Neuwagenkaufes sei eine solche nicht zumutbar. Es handele sich dabei um ein wirtschaftlich bedeutendes Ereignis. Der Käufer treffe im Rahmen eines solchen Kaufs regelmäßig eine bestimmte Farbwahl, die seinen individuellen Wünschen entspreche, und sei nur deshalb zur Zahlung des Kaufpreises bereit. Außerdem, so die Gerichte, liege es bis zum Abschluss des Kaufvertrages in der Hand der Verkäuferin zu überprüfen, ob das konkret gewünschte Fahrzeug verfügbar sei.

Aus denselben Gründen seien auch die Klauseln in den AGB der Beklagten unwirksam, welche ein etwaige Modelländerung oder eine Änderung der Ausstattung durch den Hersteller für möglich erklärten und dies zu Lasten des Kunden.

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