OLG Hamm: Einstufung von eBay-Verkäufe als gewerblich

OLG Hamm: Einstufung von eBay-Verkäufe als gewerblich
24.02.2014380 Mal gelesen
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 17.01.2013, Az.: 4 U 147/12 entschieden, dass ein eBay Verkäufer sich wettbewerbswidrig verhält, wenn er eine tatsächlich vorliegende Unternehmereigenschaft in eigener Person nicht offen legt.

Der Beklagte bot auf der Internetplattform eBay insgesamt 250 neue Akkus in verschiedenen Verpackungen und Mengen zum Verkauf an. Das Angebot enthielt ferner den Hinweis, dass auch die Lieferung größerer Mengen möglich sei. Am Ende des Angebots befand sich folgender Text: "Nun noch das Übliche: Privatverkauf: keine Garantie bzw. Gewährleistung, kein Rückgaberecht."

Die Richter am OLG Hamm stuften das Angebot des Beklagten als gewerbliches Angebot ein, so dass folgerichtig auch ein Wettbewerbsverstoß vorlag. Der Beklagte sei als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB zu qualifizieren, so dass Verbrauchern ein Widerrufsrecht hätte eingeräumt werden müssen. Außerdem sei das Angebot irreführend nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG, da die wahre Identität des Verkäufers nicht offengelegt werde.

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