Auch Deliktsgläubiger dürfen einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen

Auch Deliktsgläubiger dürfen einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen
31.10.2013602 Mal gelesen
Das Rechtsschutzbedürfnis eines Gläubigers für einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung fehlt nicht bereits deswegen, weil seine aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners stammende Forderung sowieso von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist.

Hat der Insolvenzschuldner einem vorsätzlich eine unerlaubte Handlung zugefügt, kann das Insolvenzverfahren über den Schuldner ruhiger betrachten. Wird dem Schuldner am Ende die Restschuldbefreiung bewilligt, gilt diese Befreiung für die eigene Forderung nicht. Soll man trotzdem auch das Recht haben, einen Antrag zu stellen, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, aus welchen Gründen auch immer?

 

Der Schuldner hatte mit am 7. Januar 2009 bei Gericht eingegangenem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugleich einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt. Das Verfahren wurde am 15. Januar 2009 eröffnet. In seinem Schlussbericht vom 24. Januar 2011 wies der Treuhänder darauf hin, dass der Schuldner seine Einkünfte nicht offen lege, obwohl er mehrfach unter Fristsetzung sowie unter Hinweis auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung dazu aufgefordert worden sei.

 

Am 3. September 2011, hat eine Gläubigerin beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Der Schuldner sei abgetaucht und nicht auffindbar, wie der Treuhänder mitgeteilt habe, auch habe der Schuldner ihr gegenüber über Monate hinweg einen nicht vorhandenen Job vorgetäuscht und, sich von ihr Geld geliehen, das er aus angeblich vorhandenen später fälligen Geldanlagen zurückzahlen wollte. Auch habe er seine hohe Verschuldung verschwiegen.

 Die Gläubigerin hatte ihre Forderung am 20. März 2009 als Deliktsforderung zur Tabelle angemeldet; die Forderung wurde in voller Höhe festgestellt. Auf die gerichtliche Anhörung des Schuldners und des Treuhänders hat dieser hinsichtlich des Abtauchens des Schuldners bestätigt, dass dieser sich bis zum heutigen Tage nicht bei ihm gemeldet habe

 

Das Amtsgericht versagte dem Schuldner auf Antrag der Gläubigerin die Restschuldbefreiung.

Der Antrag der Gläubigerin ist zulässig. Er ist innerhalb der im Beschluss des Amtsgerichts vom 22. März2011 gesetzten Frist bei Gericht eingegangen. Der Antrag ist auf die gesetzlichen Versagungsgründe gestützt, wobei hinsichtlich der Auskunftspflichtverletzung des Schuldners durch "Abtauchen" die Bezugnahme auf den Schlussbericht des Treuhänders, aus dem sich konkrete Hinweise auf den Versagungsgrund ergeben, als Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes ausreicht.

 

Schließlich scheitere die Zulässigkeit des Antrages auf Versagung der Restschuldbefreiung nicht an dem Umstand, dass die aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners stammende Forderung der Antragstellerin von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt wird. Auch wenn teilweise vertreten werde, dass einem Insolvenzgläubiger, dessen Forderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen sei, das Rechtsschutzbedürfnis für einen Versagungsantrag fehle. Dieser Ansicht sei jedoch nicht zu folgen.

 

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Fazit: Dass man auch als Deliktsgläubiger einen Antrag stellen darf, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, bedeutet nicht, dass es auch sinnvoll ist, dies zu tun, denn wenn dem Schuldner die Restschuldbefreiung allgemein versagt wird, stürzen sich am Ende viele Gläubiger auf den Schuldner. Er bedarf also einer ausführlichen anwaltlichen Beratung, ob man als Gläubiger einen Versagungsantrag stellen soll, oder nicht.

 

(Quelle: Amtsgericht Köln, Beschluss vom 12.12.2011; 74 IK 7/09

Vergleiche Amtsgericht Köln, Beschl. vom 02.03.2011; 74 IK 7/09)

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