OLG Hamm entscheidet zur Haftung des Tierarztes im Rahmen einer Ankaufsuntersuchung

OLG Hamm entscheidet zur Haftung des Tierarztes im Rahmen einer Ankaufsuntersuchung
07.10.2013426 Mal gelesen
Das Gericht bejaht Ansprüche einer Pferdekäuferin gegenüber der vom Verkäufer beauftragten Tierarztpraxis. Ein Tierarzt könne sich nicht per Ausschlussklausel von der Haftung gegenüber dem Käufer befreien, so das Gericht.

Das Verfahren vor dem OLG Hamm beschäftigte sich mit der Frage, ob ein Tierarzt sich durch die Verwendung einer Ausschlussklausel von seiner Haftung gegenüber dem Käufer befreien könne. Grundsätzlich handele es sich bei einem zwischen dem Verkäufer und der Tierarztpraxis im Zusammenhang mit einem Pferdeverkauf abgeschlossenen Vertrag über die Durchführung einer Ankaufsuntersuchung um einen Vertrag, welcher eine Schutzwirkung gegenüber dem Kaufinteressenten entfalte. Dies stellte das OLG Hamm in seiner Entscheidung fest. Eine in vorliegendem Fall zwischen dem Verkäufer und der Tierarztpraxis vereinbarte Haftungsfreizeichnung des Tierarztes gegenüber dem Kaufinteressenten ist unwirksam. Der Tierarzt haftet diesem gegenüber für Fehler bei der Ankaufsuntersuchung.

 

Mit dieser Entscheidung des 21. Zivilsenats des OLG Hamm vom 05. September 2013 (Az. 21 U 143/12) änderte das Gericht die erstinstanzliche Entscheidung des LG Bielefeld ab.

 

Weiter sprach das Gericht der Klägerin einen Schadensersatz gegenüber dem beklagten Tierarzt zu. Im Juli 2010 erwarb die Klägerin von einem Pferdeverkäufer eine laut Kaufvertrag 4 Jahre alte Schimmelstute als Reitpferd zum Kaufpreis von EUR 2.700,00. Der Tierarzt der vom Verkäufer beauftragten und beklagten Tierarztpraxis hatte in seiner Ankaufsuntersuchung nicht darauf hingewiesen, dass das betreffende Pferd - entgegen der Angaben im Pferdepass - noch keine 4 Jahre alt sein konnte, da das Pferd noch kein vollständiges Milchgebiss hatte. Bei der Untersuchung der Stute habe der für die Beklagte handelnde Tierarzt eine Pflicht verletzt, weil er die Käuferin auf die sich aus dem Milchgebiss ergebenden Zweifel an dem im Pferdepass angegebenen Geburtsdatum nicht hingewiesen habe. In Kenntnis des tatsächlichen Alters von gut zwei Jahren hätte die Klägerin das Pferd nicht erworben, so dass ihr die Beklagte den Schaden zu ersetzen habe, der ihr durch den Erwerb des Tieres aufgrund des fehlerhaften Befundes entstanden sei. Dieser setze sich aus Unterbringungs-, Verpflegungs- und Behandlungskosten für die Stute in Höhe von insgesamt etwa EUR 4.500,00 zusammen. Die Kosten seien entstanden, bis das Pferd das Alter von vier Jahren erreicht habe.

 

Damit folgte der 21. Zivilsenat des OLG Hamm nicht der dem möglicherweise entgegenstehenden Auffassung des 12. Zivilsenats des OLG Hamm (Urteil vom 29. Mai 2013, Az. 12 U 178/12). In diesem Urteil hatte der 12. Zivilsenat des OLG Hamm festgestellt, dass eine Pferdekäuferin keine Ansprüche gegen den vom Verkäufer beauftragten Tierarzt habe.