Doppelt hält besser? Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über insolvenzbefangenes Vermögen

Doppelt hält besser? Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über insolvenzbefangenes Vermögen
28.02.2013294 Mal gelesen
Doppelt hält besser – oder etwa nicht? Das Landgericht Hannover hatte in folgendem Fall zu entscheiden, ob der Insolvenzantrag eines Gläubigers auch dann noch zulässig ist, wenn das das Verfahren bereits aufgrund eines früheren Insolvenzantrags der Schuldnerin eröffnet wurde.

Insolvenzantrag trotz bereits eröffnetem Verfahren

Auf Antrag der Schuldnerin wurde Anfang Januar 2010 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet. Im Februar stellte ein Schuldner einen weiteren Insolvenzantrag. Dieser Insolvenzantrag wurde vom Insolvenzgericht zurückgewiesen. Da das Verfahren schon eröffnet sei, sei ein weiterer Insolvenzantrag unzulässig.

Dies wollte der antragstellende Schuldner nicht akzeptieren. Das Verfahren sei nicht in der richtigen Verfahrensart eröffnet worden. Über das Vermögen der Schuldnerin hätte das Regelinsolvenzverfahren eröffnet werden müssen. Aus diesem Grund sei sein Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens zulässig.

Unzulässigkeit des Insolvenzantrages

Sowohl das Insolvenzgericht, als auch das Landgericht Hannover, an dem der antragstellende Gläubiger sofortige Beschwerde eingelegt hatte, sahen dies anders.

Wurde über das Vermögen des Schuldners bereits Insolvenzverfahren eröffnet, so seien weitere Insolvenzanträge unzulässig. Dies gelte nach der Entscheidung des Gerichts auch für Insolvenzanträge von Gläubigern, wenn das Verfahren auf Antrag des Schuldners eröffnet wurde. Ob das Verfahren in der falschen Verfahrensart eröffnet wurde, sei dabei nicht relevant. Dieser Fehler führe nicht zur Nichtigkeit des Eröffnungsbeschlusses.

(Quelle: Landgericht Hannover, Beschluss vom 07.04.2010, 20 T 19/10)

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