Insolvenzantragsrecht und -pflicht des faktischen Geschäftsführers eines Vereins

Insolvenzantragsrecht und -pflicht des faktischen Geschäftsführers eines Vereins
22.02.2013492 Mal gelesen
Ein Insolvenzverfahren kann nur auf Antrag eröffnet werden. Nicht jeder kann einen solchen Antrag stellen. Das Amtsgericht Göttingen hatte sich in folgendem Fall damit auseinander zu setzen, ob der faktische Geschäftsführer eines Vereins einen Insolvenzantrag stellen konnte.

Als eingetragener Verein betrieb die Insolvenzschuldnerin die ärztliche Notdienstversorgung in der Stadt und im Landkreis Göttingen. Mitte 2011 stellte der Verein seinen Geschäftsbetrieb ein. Die Beschäftigten wurden vom Folgeträger, der Universitätsklinik Göttingen, übernommen. Alle Vorstandsmitglieder des Vereines traten zurück. Nachdem der ehemalige Geschäftsführer Ansprüche gegen den Verein geltend machte, stellte der momentane Geschäftsführer Insolvenzantrag. Doch war er dazu berechtigt?

 Antragsberechtigung des Vorstandes

Das Amtsgericht Göttingen bejahte diese Frage. Ein zulässiger Insolvenzantrag liege vor. Ein eingetragener Verein werde grundsätzlich durch den Vorstand vertreten. Dieser habe im Fall von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Pflicht einen Insolvenzantrag zu stellen.

 Antragsberechtigung des faktischen Geschäftsführers

Doch auch der faktische Geschäftsführer, der zwar nicht förmlich vertretungsbefugt war, jedoch das operative Geschäft tatsächlich führte, sei antragsberechtigt. Dies sei beim faktischen Geschäftsführer einer juristischen Person anerkannt und könne auch beim wirtschaftlich tätigen Verein nicht anders sein.

Da die weiteren Voraussetzungen des Insolvenzverfahrens vorlagen, eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren.

(Quelle: Amtsgericht Göttingen, Beschluss vom 07.12.2011, 74 IN 204/11)

Der faktische Geschäftsführer ist jedoch nicht nur antragsberechtigt, sondern auch antragsverpflichtet. Er tat also gut daran, den Insolvenzantrag zu stellen. Nur so konnte er haftungsrechtlichen und eventuell sogar strafrechtlichen Konsequenzen entgehen.

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