Auszahlung der vorzeitigen Altersrente – Insolvenzverwalter ist nicht antragsberechtigt

Auszahlung der vorzeitigen Altersrente – Insolvenzverwalter ist nicht antragsberechtigt
20.02.2013379 Mal gelesen
Kann der Insolvenzverwalter für den Insolvenzschuldner einen Antrag auf Auszahlung der vorzeitigen Altersrente stellen? Nein! So entschied das Oberverwaltungsgericht Münster kürzlich.

Durch die Beantragung einer vorzeitigen Altersrente, werde nicht nur ein bereits entstandener Anspruch geltend gemacht. Darüberhinaus hat der Antrag für den Insolvenzschuldner weitere Konsequenzen. So bewirke die Beantragung einer vorzeitigen Altersrente, dass die einzelnen monatlichen Leistungen sinken. Umso früher eine Rente in Anspruch genommen werde, umso niedriger ist der tatsächlich ausbezahlte Rentenbetrag. Die Entscheidung, ob die Rente früher und dafür in einer geringeren Höhe ausbezahlt werden soll, könne nur der Insolvenzschuldner als Mitglied der Versorgungseinrichtung treffen. Diese Entscheidung habe sich nach der individuellen Lebensplanung des Insolvenzschuldners zu richten, da sie Auswirkungen auf den Rest seines Lebens habe. Der Insolvenzverwalter sei dagegen nicht berechtigt dieses Recht auszuüben. Insoweit handle es sich um ein "höchst persönliches Recht des Schuldners". Dass damit Ansprüche für die Insolvenzmasse nicht realisierbar seien, sei hinzunehmen und gelte nur für die vom Schuldner nicht beantragte vorgezogene Altersrente. Sobald der Insolvenzschuldner die vorgezogene oder reguläre Altersrente beziehe, könne der Insolvenzverwalter auch darauf zugreifen.

(Quelle: OVG Münster, Beschluss vom 05.06.2012, 17 A 774/11)

Die Richter des Oberverwaltungsgerichts Münster zogen eine Grenze für die Befugnisse des Insolvenzverwalters. Im konkreten Fall muss der Insolvenzschuldner somit nicht dulden, wenn der Insolvenzverwalter einen Antrag auf Auszahlung der vorzeitigen Altersrente stellt.

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