Frühere Rechtslage
Im Gegensatz zur früheren Rechtslage und der noch immer weit verbreiteten Ansicht, ist bereits im Eröffnungsverfahren eine vorläufige Eigenverwaltung möglich. Der Schuldner muss somit nicht mehr abwarten, bis das Gericht über den Insolvenzantrag und seinen Antrag auf Eigenverwaltung entschieden hat. Dies konnte und kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen. In dieser Zeit musste sich der Insolvenzschuldner bisher bestimmten Sicherungsmaßnahmen (§ 21 InsO) beugen und sich mit dem durch das Gericht bestellten vorläufigen Insolvenzverwalter und dessen umfassenden Befugnissen anfreunden.
Eigenverwaltung im Eröffnungsverfahren
Diese Einschränkungen und der damit einhergehende Kontrollverlust des Insolvenzschuldners kann nun durch die vorläufige Eigenverwaltung im Eröffnungsverfahren umgangen werden. Das Gesetz schafft diese Möglichkeit aus gutem Grund. Es soll nicht bereits im Eröffnungsverfahren eine Vorentscheidung gegen die Eigenverwaltung im eröffneten Verfahren fallen. Kenntnisse und Erfahrungen der bisherigen Geschäftsleitung können so weiterhin bestmöglich genutzt werden. Schuldner werden nicht aus Angst nun endgültig aus ihrem Unternehmen gedrängt zu werden und jegliche Kontrolle zu verlieren, daran gehindert einen Insolvenzantrag so früh wie möglich zu stellen. Ein frühzeitiger Insolvenzantrag ist begrüßenswert. Denn je früher der Insolvenzantrag gestellt wird, desto besser sind in der Regel die Sanierungschancen.
Nutzen Sie diese Möglichkeit! Gerne beraten wir Sie zu Voraussetzungen, Chancen und Risiken der vorläufigen Eigenverwaltung in Ihrer konkreten Situation. Profitieren Sie von den umfassenden Erfahrungen der Kanzlei Himmelsbach & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft GmbH im Insolvenzrecht. Ein kompetentes und erfahrenes Team an Rechtsanwälten steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
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