Arbeitgeberwechsel nach Insolvenzeröffnung verhindert nicht die Privilegierung der Vorausabtretung von Gehaltsforderungen

Arbeitgeberwechsel nach Insolvenzeröffnung verhindert nicht die Privilegierung der Vorausabtretung von Gehaltsforderungen
11.02.20131030 Mal gelesen
Gläubiger, deren Forderungen durch eine Abtretung der Gehaltsansprüche des Insolvenzschuldners gesichert sind, werden durch die Insolvenzordnung besonders geschützt. Gilt dies auch dann, wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens seinen Arbeitsplatz wechselt?

Das Gesetz privilegiert Gläubiger, deren Forderungen durch eine Abtretung der Gehaltsansprüche des insolventen Schuldners gesichert sind. In einem Zeitraum von zwei Jahren nach Insolvenzeröffnung kommen die Erträge aus der Arbeitskraft des Schuldners nur diesen Gläubigern zugute, wenn die Abtretung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens eine neue Arbeitsstelle annimmt.

Dies entschied das Landesarbeitsgericht Mönchengladbach in folgendem Fall. Der insolvente Arbeitnehmer wechselte während des Insolvenzverfahrens die Arbeitsstelle. Vor Eröffnung des Verfahrens hatte er den pfändbaren Anteil seines Gehalts an eine Bank abgetreten. Der Insolvenzverwalter zahlte aufgrund dieser Abtretung die pfändbaren Anteile des Gehalts an die Bank aus. Er macht nun geltend, dass Beträge aus dem neuen Arbeitsverhältnis von der Abtretung nicht umfasst waren und diese zurückzugewähren sind.

Die Richter des Landesarbeitsgerichts sahen dies anders. Die Privilegierung der Vorausabtretung von Einkünften aus der Arbeitsleistung des Schuldners kann nicht durch einen schlichten Arbeitgeberwechsel verhindert werden. Dies würde dem Gesetzeszweck zuwider laufen. Der Gesetzgeber habe einen Ausgleich der privilegierten und nicht privilegierten Gläubiger durch die Anordnung der Zweijahresfrist vorgenommen. Die Bank hatte die streitigen Beträge damit nicht zurückzuzahlen.

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