Es sind erst wenige Tage vergangen, seitdem der Düsseldorfer Immobilienunternehmen WGF Westfälische Grundbesitz und Finanzverwaltung AG ihre Insolvenz bekannt gabe. Von der Insolvenz sind viele Anleger betroffen, die Geld in verschiedenen WGF Hypothekenanleihen und WGF Genussrechten anlegten. Nicht wenige Anleger fragen sich jetzt, was in den kommenden Wochen wegen der Insolvenzanmeldung auf sie zukommen wird.
Anleger haben in einem Insolvenzverfahren Rechte
Die gute Nachricht für die Anleger ist, dass sie in einem Insolvenzverfahren nicht schutz- und rechtelos sind. Ein Recht, das den Anlegern zusteht, ist das Recht, auf der kommenden Gläubigerversammlung einen Gläubigerausschluss einsetzen zu können. Ein Gläubigerausschuss überwacht, assistiert und kontrolliert die Geschäftsführung eines insolventen Unternehmens. Je mehr Anleger sich zusammenschließen, desto effektiver und besser das Ziel erreicht, einen Gläubigerausschluss einzusetzen.Die Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen wurde bereits von über 600 Anleger verschiedener WGF Anleihen und WGF Genussrechte kontaktiert. Die Interessengemeinschaft wächst rasant.
Ein weiteres Thema, mit dem sich die Anleger der WGF Anleihen zum Beginn des Jahres 2013 auseinandersetzen können bzw. müssen, sind Kaufangebote für die Anleihen. Den Anlegern wird angeboten, für einen bestimmten Bruchteil des Nennwerts der Anleihen diese verkaufen zu können. Diese Angebote werden beispielsweise von Banken weitergeleitet, bei welchen Anleger die Anleihen im Depot haben. Der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen liegen "Abfindungsangebote" für die Anleihen WGFH04 und WGFH06 vor.
Ob die Anleger ihre Anleihen verkaufen oder behalten, ist deren eigene Entscheidung. Jedoch empfiehlt es sich, die Entscheidung genau zu durchdenken. Zwar kann die Insolvenz der WGF AG dramatische finanzielle Konsequenzen für die Anleihen haben, jedoch sind diese Folgen nicht zwangsläufig. Verluste sind für die Anleger der verschiedenen WGF Anleihen nicht ausgeschlossen - aber es tritt auch kein automatischer Totalverlust ein. Die Fristen und Kontingentierung, die in manchen Angeboten enthalten sind, sollten jedenfalls nicht zu übereilten Beschlüssen führen.
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