Insolvenzverfahren der loginet3 AG – Was bedeutet der gemeinsame Vertreter für die Anleger?

Insolvenzverfahren der loginet3 AG – Was bedeutet der gemeinsame Vertreter für die Anleger?
23.10.2012404 Mal gelesen
Anleger der loginet3 AG erhalten dieser Tage die Mitteilung, dass ein gemeinsamer Vertreter im Insolvenzverfahren der loginet3 AG bestellt wurde. Eine Antwort auf die dringenden Fragen für Anleger, was diese Bestellung nun für sie bedeutet bringt dieses Schreiben aber nicht.

München, 23.10.2012 - Anleger der loginet3 AG erhalten dieser Tage die Mitteilung, dass ein gemeinsamer Vertreter im Insolvenzverfahren der loginet3 AG bestellt wurde. Eine Antwort auf die dringenden Fragen für Anleger, was diese Bestellung dieses gemeinsamen Vertreters tatsächlich bedeutet und ob die Anleger nun noch die Möglichkeit haben, ihren Schaden geltend zu machen, ergibt sich aus diesem Schreiben jedoch nicht.

Darüber, welchen Sinn die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters im Insolvenzverfahren macht, lässt sich streiten. Befremdlich wirkt auf Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Alice Wotsch von KAP Rechtsanwälte München jedenfalls die Art, wie die Bestellung zu Stande gekommen ist: in der Niederschrift über die "nichtöffentliche Versammlung in der besonderen Gläubigerversammlung" vor dem Insolvenzgericht des Amtsgerichts Tostedt erschienen neben dem Insolvenzverwalter lediglich zwei Rechtsanwälte der Kanzlei, die später als gemeinsamer Vertreter "gewählt" wurde. Daher ist es nicht weiter verwunderlich, dass in der Abstimmung "einstimmig" von den anwesenden bzw. vertretenen Anlegern gewählt wurde.

Aus Sicht von Rechtsanwalt Thorsten Krause von KAP Rechtsanwälte ist zu befürchten, dass die Bestellung des gemeinsamen Vertreters mehr Kosten verursacht, als Nutzen bringt und dass damit die an die Anleger zu verteilende Masse aus dem Insolvenzverfahren unnötig geschmälert wird. Anleger können in diesem Zusammenhang nur schwerlich kontrollieren, ob die Anmeldung und Vertretung ihrer Forderungen durch den gemeinsamen Vertreter auch wirklich ihren Vorstellungen entspricht, etwa ob die Ansprüche auch aus deliktischer Handlung angemeldet werden.

Eine weitere wichtige Erkenntnis für Anleger ist folgende: Auch wenn das Schreiben der gemeinsamen Vertreter suggeriert, dass Ansprüche nur noch über diese Kanzlei geltend gemacht werden können, gilt dies ausschließlich für das Insolvenzverfahren der loginet3 AG. Sonstige Schadensersatzansprüche, etwa aus dem Zusammenhang mit der Beratung zum Kauf dieser Wertpapiere sind davon nicht umfasst. Diese Ansprüche müssen, wenn sie durchgesetzt werden sollen, gesondert geltend gemacht werden.

Da die Genussscheine der loginet3 AG (ehemals Ponaxis AG) ursprünglich nahezu exklusiv durch das Itzehoer Wertpapierhandelshaus Accessio (früher Driver & Bengsch) verkauft wurden, ist eine Fehlberatung aus Erfahrung von KAP Rechtsanwälte sehr wahrscheinlich. Über die Risiken des Genussscheines wurden die Anleger meist nicht aufgeklärt, im Gegenteil: die Anlage wurde als sichere Anlage angepriesen, bei der praktisch nichts schief gehen konnte. Dass das nicht der Wahrheit entsprach, wird durch das Insolvenzverfahren und den drohenden Totalverlust des angelegten Geldes mehr als deutlich. KAP Rechtsanwälte konnten hier als bundesweit erste Rechtsanwaltskanzlei ein Urteil gegen die mit der Accessio eng zusammenarbeitende DAB Bank AG erwirken, das die DAB Bank zur Zahlung des durch die Beratung entstandenen Schadens verurteilt (noch nicht rechtskräftig). Die Geltendmachung dieser Ansprüche, die auch zu einer echten Schadloshaltung führen, steht den geschädigten Anlegern weiterhin frei. Sie ist nicht durch die Bestellung des gemeinsamen Vertreters eingeschränkt.

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