Abmahnung wegen irreführender Werbung bei einem Wellnessprodukt

Zivilrecht, Prozess und Zwangsvollstreckung
23.02.2012315 Mal gelesen
Wellnessprodukte haben es nicht immer leicht, wie sich in letzter Zeit wieder einmal herausgestellt hat. Ein Onlinehändler, der über eBay „IonBalance“-Armbänder verkauft hatte, wurde aufgrund seiner vielversprechenden Werbeaussagen abgemahnt. Seine Armbänder sollten laut eigener Werbeaussage spezielle Wirkungen entfalten und dem Körper mit negativen Ionen versorgen und somit der Gesundheit und dem Wohlbefinden dienen und fördern.

So einfach diese Werbeaussage vielleicht klingen mag, so einfach ist es im Bereich gesundheitsbezogener Werbemaßnahmen nicht. Es gelten sehr strenge Vorschriften, die nur in engen Grenzen Werbeaussagen über die Wirksamkeit der Produkte und Dienstleistungen zulassen. Dies soll den Verbraucher schützen und eine irreführende Werbung verhindern, wie sie in § 3 HWG statuiert ist.

 

Auszug aus dem Heilmittel-Werbegesetz:

§ 3 HWG

Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,

1.

wenn Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,

2.            wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß

a) ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,

b) bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,

c) die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,

3.            wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben

a) über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder

b) über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen

gemacht werden.

  

Besonders im Bereich von Wellness-, Anti-aging- und anderen gesundheitsbezogenen Produkten, sind solche Abmahnungen keine Seltenheit, da diese Produkte in der Regel sehr umfassend angepriesen werden. Es ist daher zu raten, immer bei der Wahrheit zu bleiben und im Zweifel die eine oder andere Werbeaussage wegzulassen. Verlangt wird nach dem deutschen (und europäischen) Wettbewerbsrecht, dass jede Behauptung, die im Rahmen einer Werbeaussage erfolgt, auch mit einem wissenschaftlichen Nachweis belegt werden muss. Dies kann zum Beispiel aufgrund einer wissenschaftlichen Studie erfolgen.

 

Die Frage, ob in dem vorliegenden Fall überhaupt ein Nachweis möglich ist, ist zweifelhaft. In letzter Zeit wurde häufig über den Nutzen solcher Methoden diskutiert, gerade auch im Hinblick auf die Gerätschaften für Laser-, Ultraschall- und Magnetfeldtherapien. Die Anbieter solcher Gerätschaften konnten vor Gericht keinen ausreichenden Nachweis über ihre Wirksamkeit erbringen und verloren somit den Prozess, der für sie auch erhebliche finanzielle Folgen hatte. Zu raten ist daher zu Werbeaussagen, die weniger anpreisend wirken. Oft bereitet dies jedoch auch schon Schwierigkeiten, denn in den letzten Jahren gab es zahlreiche Urteile, die es den Werbenden schwieriger macht, weil er sich nicht immer über die Grenzen der Werbung bewusst ist, ohne dass er immer alle Entscheidungen sehr genau verfolgt hat. Es besteht natürlich auch die Möglichkeit ganz auf solche Aussagen zu gesundheitlichen Wirkungen zu verzichten und stattdessen einfach neutrale Anwendergruppen zu nennen (z.B. "ideal für aktive Menschen" etc).

 

Falls Sie eine Abmahnung erhalten sollten, sollten Sie sich erstmals sicher sein, dass die Abmahnung auch tatsächlich rechtmäßig ist, bevor Sie eine Unterlassungserklärung abgeben, denn mit der uneingeschränkten Abgabe einer solchen Erklärung werden auch die Kosten der Gegenseite anerkannt und diese müssen dann auch gezahlt werden.

 

Haben Sie Fragen zum Thema, oder zu der Rechtmäßigkeit einer Abmahnung, dann stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

 

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