BGH: Die eidesstattliche Versicherung für eine Wohnungseigentümergemeinschaft muss der WEG-Verwalter abgeben

anwalt24 Fachartikel
20.01.2012780 Mal gelesen
Es kommt vor, dass Gläubiger Forderungen gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtlich titulieren lassen müssen. Wie aber wird ein solcher Titel vollstreckt? Wer muss die eidesstattliche Versicherung (umgangssprachlich: Offenbarungseid) für die WEG abgeben?

Was war geschehen?

Der Sachverhalt ist schnell geschildert: eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) schuldete einer Gläubigerin 1.234,84 ?. Letztere erwirkte ein Urteil gegen die WEG und leitete daraufhin die Zwangsvollstreckung ein. Die Gerichtsvollzieherin forderte den WEG-Verwalter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für die WEG auf. Der WEG-Verwalter machte geltend, er sei hierzu weder berechtigt noch verpflichtet.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH entschied nun, dass der WEG-Verwalter die eidesstattliche Versicherung für die WEG abgeben muss. Nach § 27 Abs. 3 Nr. 2 Wohnungseigentumsgesetz ist der Verwalter berechtigt, die WEG in einem Vollstreckungsverfahren zu vertreten. Dementsprechend sei er auch verpflichtet, für die WEG eine eidesstattliche Versicherung abzugeben. Dies entspreche sowohl der Gesetzesbegründung als auch dem schutzwürdigen Interesse der Gläubiger daran, vollständige Auskunft über die Vermögensverhältnisse der WEG zu erhalten. Zu dieser Auskunft sei in der Regel nur der Verwalter in der Lage.

Konsequenzen

Die Konsequenzen für WEG-Verwalter sind gravierend: sie müssen ein vollständiges Verzeichnis über das Vermögen der WEG anfertigen und an Eides statt versichern, die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht zu haben. Sind die Angaben unzutreffend, macht sich der Verwalter bei vorsätzlich falschen Angaben strafbar.

BGH, Beschluss vom 22.09.2011,I ZB 61/10

Dr. Finzel, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Versicherungsrecht