Darf sich hinter „heute gratis“ ein 24-Monatsvertrag verbergen?

Wirtschaft und Gewerbe
25.08.2010486 Mal gelesen
Auch im Internet werden diverse Strategien angewandt, um Kunden zu gewinnen und die unterschiedlichsten Produkte zu vertreiben.
 
Doch auch im Bereich des Internets haben Unternehmer klare rechtliche Regelungen einzuhalten, um ein geordnetes Wirtschaftsleben zu gewährleisten.
 
Am 20.05.2010 hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az.: 6 U 33/09) einen Fall zu verhandeln, in dem ein Unternehmer blickfangmäßig mit den Worten
 
"heute gratis!"
 
für z.B. "Bastelanleitungen" oder "Steuertipps" warb.
 
Unter der langen Aufzählung der Leistungen, die an diesem Tag kostenlos in Anspruch genommen werden konnten, erschien in klein gedrucktem Text der Hinweis, dass sich die "Gratis Testzeit mit Ablauf des Tages in ein Abonnement zum Preis von € 7,00 pro Monat mit einer Laufzeit von 24 Monaten" verändere.
 
Dies sei für den Verbraucher nicht ersichtlich, der nicht damit rechne, dass unter der Aufzählung noch ein Hinweis folge, der die blickfangmäßige Werbung ins Gegenteil verwandele, bzw. dass sich dahinter ein 24-Monats-Vertrag verberge.
 
Aus diesem Grund stuften die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main das Verhalten der Beklagten als irreführende Werbung ein, die diese in Zukunft zu unterlassen hat.
 
 
Fazit:
Verbrauchern unter der Vorspiegelung einer Gratisleistung eine kostenpflichtige Leistung zu verkaufen, wird von der Rechtsordnung nicht gebilligt!
Entsprechende Werbemaßnahmen sollten aus diesem Grund zuvor von einem spezialisierten Rechtsanwalt kontrolliert werden, um die Wirksamkeit der so geschlossenen Verträge gewährleisten zu können.
 
 
© RA Axel Mittelstaedt 2010 ? LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com