OLG Stuttgart zur Frage der auf einige Marken beschränkten Werbung für einen Preisnachlass

Wirtschaft und Gewerbe
07.07.2010569 Mal gelesen
1. Nach Wegfall der Preisangabeverordnung und dem Rabattgesetz sind Verkaufsförderungsmaßnahmen und Preisnachlässe grundsätzlich zulässig.
 
2. Dies gilt selbst für erhebliche Preisnachlässe, wobei diese keine unangemessene und unsachliche Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit des potentiellen Käufers im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG darstellten.
 
3. Zu beachten ist allerdings, dass die konkreten Verkaufsförderungsmaßnahmen weiteren Anforderungen unterliegen. So ist es erforderlich, dass der potentielle Käufer über die Bedingungen und die Modalitäten für die Inanspruchnahme klar und eindeutig aufgeklärt wird. Entspricht die Verkaufsförderungsmaßnahme oder der Preisnachlass nicht dem sogenannten Transparenzgebot, liegt darin ein Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG.
 
4. Zur Verdeutlichung dieser Problematik soll nachfolgender Fall geschildert werden.  
 
a) Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, bei dem die spätere Beklagte, eine Optikerin, ihre Produkte in großer farbiger Schrift und damit bewarb, dass sie beim Kauf dieser Produkte bis zu 30% Rabatt auf alle Gleitsichtgläser gibt. In einem kleinen Sternchenhinweis, der farblich neutral gehalten war, wurde mitgeteilt, dass dieser Preisnachlass nur für bestimmte Hersteller der Produkte gelten soll. Diese Werbung kam einen Mitkonkurrenten zur Kenntnis. Im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung machte dieser dann geltend, dass dieser einschränkende Hinweis kaum sichtbar und wahrnehmbare wäre und damit der potentielle Interessent und Käufer davon ausgehe, dass dieser Preisnachlass für alle Produkte gelte. Als keine entsprechende strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben wurde, hat der Kläger den Anspruch gerichtlich geltend gemacht. Das Landgericht Ellwangen hatte die Klage in diesem Punkt mit der Begründung abgewiesen, dass der maßgebliche durchschnittlich informierte, verständige und entsprechend aufmerksame Mensch ausreichend darüber informiert werde, dass der Nachlass nur für bestimmte Brillenmarken gelte. Insoweit sei die Werbung ausreichend klar, deutlich und unmissverständlich gehalten. Hiergegen wendete sich der Kläger mit der Berufung.
 
b) Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in seinem Urteil vom 19.11.2009 unter dem Aktenzeichen 2 U 47/09 die Entscheidung des Ausgangsgerichts aufgehoben und die Beklagte zur Unterlassung verurteilt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Verbraucher sehr wohl durch die Werbung irregeführt werde, da bei einer nur oberflächlichen Betrachtung bei der Mehrheit der Personen der irreführende Eindruck entstünde, die Rabatte gelten für die gesamte Produktpalette. Zwar sei der Verbraucher daran gewöhnt, die näheren Einzelheiten eines Angebotes in einem Sternchenhinweis oder in einem vergleichbaren Zusatz zu erfahren. Vorliegend fehle es aber schon an dem gebotenen deutlichen Zusammenhang zwischen dem Sternchenhinweis in der blickfangmäßigen Werbung und dem dazugehörigen Hinweistext. Der versteckte Sternchenhinweis sei nicht geeignet, diese Irreführung auszuräumen. Insoweit befände sich die Erläuterung zwar auf derselben Seite, aber sie sei drucktechnisch so in den nebenstehenden Text eingebaut, dass ein erheblicher Teil der Leser das Erläuterungszeichen überhaupt nicht wahrnehme.
 
5. Diese Entscheidung zeigt erneut, dass bei der Abfassung solcher Verkaufsförderungsmaßnahmen und Preisnachlässen darauf geachtet werden muss, dass die Bedingungen der Inanspruchnahme klar und deutlich mitgeteilt werden. Dabei sind eventuelle Einschränkungen, für die diese Maßnahmen nicht gelten sollen, mitzuteilen, und zwar so, dass die Wahrnehmung durch den potentiellen Kunden gewährleistet ist.
__________________________________________________
© 07. Juli 2010, Wisuschil & Partner - Rechtsanwälte
 
 
Vervielfältigung und Verbreitung unter Angabe
von Urheberrechtsinhaberin, Urheber und Quellenangabe
honorarfrei gestattet.
 
Rechtsanwalt Thomas R. M. Sachse
Partnerschaftsgründer & geschäftsführender Partner
Äußere Oberaustraße 20, D-83026 Rosenheim
Tel.: 08031 23 56 237
Fax: 08031 23 56 772