Die Verwendung eines Schlüsselwortes im Rahmen des „Keyword-Advertising" kann eine Markenverletzung durch den Unternehmer sein!

Wirtschaft und Gewerbe
26.05.2010588 Mal gelesen
1. Eine der beliebtesten und wirksamsten Arten der Werbung für Dienstleistungen und Produkte im Onlinebereich ist Google Ad-Words geworden.
 
2. Dabei hat der Händler die Möglichkeit, bestimmte Stichworte für die Suche zu kaufen, wobei dann bei Eingabe des Suchbegriffes auf seine Anzeige verwiesen wird, die dann auf einen Link mit den Produkten des Händlers verweist.
 
3. Rechtlich unproblematisch ist das Kaufen von Suchbegriffen dann, wenn es sich bei den Schlüsselwörtern um allgemeine und beschreibende Begriffe des täglichen Gebrauchs handelt.
 
4. Der Europäische Gerichtshof hat mit der Entscheidung vom 23.03.2010 unter dem Aktenzeichen C-236/08 bis  C-238/08 entschieden, dass Google selbst als Anbieter keine Markenverletzung begehe, da das reine Anbieten von Markennamen als Schlüsselwörter keine markenmäßige Benutzung des geschützten Kennzeichens sei, da es insoweit an einer Verwendung für sich fehle. 
 
5. Es stellt sich aber weiter die Frage, ob nicht derjenige, der diesen Dienst in Anspruch nimmt, selbst eine Markenverletzung begeht. Dies soll mit dem nachfolgenden Fall geklärt werden.
 
a) Der EuGH hatte jetzt eine Vorlagefrage abstrakt zu entscheiden, bei der es um die Frage des Vorliegens einer möglichen Markenverletzung ging. Dem lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein Unternehmen Waren unter einem geschützten Namen im Internet vertrieb. Ein Mitbewerber hatte den markenrechtlich geschützten Namen bei Google als Adword angegeben, sodass seine Anzeige immer dann erschien, wenn das Wort in die Suchmaschine eingegeben wurde. Dies sah der Markenrechtsinhaber als Markenrechtsverletzung an und machte seine Rechte geltend. Während das Landgericht dem begehrten Unterlassungsanspruch nicht stattgab, bejahte das Oberlandesgericht diesen. Mit der Revision sollte diese Entscheidung überprüft werden. Da die Entscheidung darüber, ob ein Unternehmen Markennamen der Konkurrenz als Schlüsselbegriff einsetzen darf, vom BGH als Grundsatzfrage eingestuft wurde, hat dieser den EuGH angerufen, mit der frage, ob dies eine markenmäßige Nutzung sei.
 
b) Der Europäische Gerichtshof hat mit der Entscheidung vom 26.03.2010 unter dem Aktenzeichen C-91/09 auf die Frage des Bundesgerichtshofs dahingehend geantwortet, dass die Verwendung einer fremden Marke als Schlüsselwort im Rahmen des "Keyword-Advertising" eine Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr darstelle, die geeignet sein könne, deren Herkunftsfunktion zu beeinträchtigen. Dabei sei es auch unerheblich, dass das Zeichen in der Werbung selbst nicht vorkomme, sondern vielmehr versteckt sei. Voraussetzung für die Bejahung einer Markenrechtsverletzung sei aber, dass bei dieser Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen sei, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder doch von einem Dritten stamme. Es müsse also die sogenannte Herkunftsfunktion und Werbefunktion der Marke tangiert werden, für dessen Bejahung es aber auf den jeweiligen Einzelfall ankäme.
 
6. Damit ist allerdings das Ende noch nicht erreicht. Jetzt sind wieder die deutschen Gerichte dahingehend gefordert, nun zu entscheiden, ob im konkreten Fall eine Markenverletzung geben ist. Jedenfalls sollte bei dieser Werbeform nunmehr mehr denn je darauf geachtet werden, welche Begriffe man sich erkauft.
__________________________________________________
© 26. Mai 2010, Wisuschil & Partner - Rechtsanwälte
 
 
Vervielfältigung und Verbreitung unter Angabe
von Urheberrechtsinhaberin, Urheber und Quellenangabe
honorarfrei gestattet.
 
Rechtsanwalt Thomas R. M. Sachse
Partnerschaftsgründer & geschäftsführender Partner
Äußere Oberaustraße 20, D-83026 Rosenheim
Tel.: 08031 23 56 237
Fax: 08031 23 56 772