"Fucking Hell" - HABM lässt Gemeinschaftsmarke u.a. für Bier zu.

Wirtschaft und Gewerbe
03.05.20101068 Mal gelesen
Kurios, aber bei näherer Betrachtung nachvollziehbar: Das europäische Gemeinschaftsmarkenamt (HABM) in Alicante hat am 19.04.2010 nach Abschluss eines längeren Widerspruchsverfahrens die Bildmarke "Fucking hell" veröffentlicht. Zuvor hatte das Amt die Markenanmeldung noch wegen der möglicherweise schimpflichen oder beleidigenden Wortbedeutung in der englischen Sprache zurückgewiesen. Tatsächlich handelt es sich bei "Fucking" aber um eine österreichische Gemeinde und "hell" steht für ein helles Bier, welches zukünftig unter der Marke vertrieben werden soll.

Am 13. Juni 2007 wurde die Bildmarke "Fucking hell"  zum Aktenzeichen GM 6025159 als Gemeinschaftsmarke für die folgenden Waren angemeldet:

Klasse 25 - Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.
Klasse 32 - Biere und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke.
Klasse 33 - Alkoholische Getränke (ausgenommen Bier).

Das HABM wies die Anmeldung mit Entscheidung vom 20. Dezember 2007 gemäß Artikel 7(1)(f), (2) GMV zurück.

"Die Wortelemente des angemeldeten Zeichens bestünden aus dem Begriff "Fucking", der sich aus dem englischen Verb "to fuck" ableite und ein derber und unanständiger Ausdruck sei, und dem Begriff "Hell" für "Hölle". Das Gesamtzeichen bedeute im Englischen laut Wörterbuch "Verdammte Scheiße". Der Begriff benutze Sexualität, um Verachtung und Wut zu äußern. Die Ortschaft Fucking in Österreich, auf die die Beschwerdeführer hingewiesen hatten, habe nur 93 Einwohner, niemand kenne sie. Das Recht auf freie Meinungsäußerung stoße an seine Grenzen bei störenden, schimpflichen oder beleidigenden Zeichen."

Darüber befand die vierte Beschwerdekammer des HABM am 21.01.2010 zum Az.: R 385/2008-4 wie folgt:

Gegen die Idee, eine Bierspezialität mit einem Ortsnamen und der generischen Angabe "Hell" (amtsbekannt als Kurzbezeichnung für ein helles Bier) zu benennen, sei nichts einzuwenden. Auf das Vorliegen einer geographisch beschreibenden Angabe habe der Prüfer die Zurückweisung nicht erst zu stützen versucht. Gemäß Artikel 7(2) GMV würde es für die Zurückweisung der Anmeldung ausreichen, wenn bezogen auf das Vereinigte Königreich und Irland als Teile der Gemeinschaft eine Marke vorläge, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoße.

Bei der Frage, ob Werbemaßnahmen als unlauter verboten werden könne, ist das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung mitzuberücksichtigen (Köhler/ Bornkamm, UWG, 26. Aufl. 2008, § 5 Rdn. 1.65). Nichts anderes könne bei Artikel 7(1)(f) GMV gelten, da eine Bejahung dieser Norm voraussetze, dass die Benutzung der Bezeichnung als solche verboten werden könne. Dies bedeutet, dass es den Beschwerdeführern nicht verwehrt werden könne, ihre eigene Meinung auszudrücken, wohl aber verwehrt sei, Grundrechte anderer zu verletzen und im Einzelfall eine Abwägung erforderlich sein könne. Der Ausgangspunkt der angefochtenen Entscheidung, die Beschwerdeführer könnte sich, wenn der Staat ihnen verbieten wolle, Verachtung und Wut auszudrücken, nicht auf Grundrechte berufen, war rechtlich unzutreffend.

Die erkennende Kammer halte es für nicht zielführend, die Diskussion zwischen dem Prüfer und den Beschwerdeführern über die Bedeutungsnuancen der angemeldeten
Wortkombination und ihrer Bestandteile fortzuführen oder durch extensive Zitate von Wörterbüchern sich auf die vom Prüfer anvisierte sprachliche Ebene zu begeben.
Nur so viel: Die "Hölle" sei nach christlicher Vorstellung der Ort höchster Qual. Sie sei der Ort der Verdammnis. Im allgemeinen Sprachgebrauch sei die "Hölle" ein Synonym für etwas Negatives, Qualbereitendes. Wenn der erste Wortbestandteil für "verdammte?" stehen soll, dann bezeichne er nur das, was in der Hölle nach volkstümlicher Vorstellung passiere.

Artikel 7(1)(f) GMV erlaube nicht die Eintragung von Zeichen, die herabsetzend, diskriminierend, blasphemisch oder beleidigend sind, zu Straftaten oder zu Aufruhr aufrufen. Indes enthalte die angemeldete Wortkombination keine semantische Aussage, die auf eine bestimmte Person oder Gruppe von Personen bezogen werden könne. Sie fordere auch nicht zu einer bestimmten Handlung auf. Sie könne noch nicht einmal so verstanden werden, dass der Leser zur Hölle fahren möge. In der vom Prüfer herangezogenen Bedeutung als Ganzes ist sei eine Interjektion, mit der eine Missbilligung zum Ausdruck gebracht werde, nicht aber, wem gegenüber was missbilligt werde. Es könne auch nicht als verwerflich angesehen werden, existierende Ortsnamen bestimmungsgemäß (als Hinweis auf den Ort) zu verwenden, nur weil diese in anderen Sprachen eine zweideutige Bedeutung habe.

Quelle: http://oami.europa.eu/LegalDocs/BoA/2008/de/R0385_2008-4.pdf

Man mag zu der vorstehenden Entscheidung eine eigene Meinung haben. Das Fazit ist aber, vor einer Markenanmeldungen neben einer umfassenden Recherche der Drittkennzeichenlage möglichst auch die Bedeutung des Kennzeichens in einer fremden Sprache oder eines fremden Kulturkreis zu berücksichtigen.

In der Vergangenheit hat es schon häufiger Markenanmeldungen bzw. Produktnamen gegeben, die sich als nicht gerade verkaufsfördernd erwiesen haben. Eines der wohl bekanntesten Beispiele ist die Modellbezeichnung "Pajero" für ein Geländewagen des Autoherstellers Mitsubishi, welche umgangssprachlich z.B. in Argentinien und Spanien für "Wixxer" steht. 

Für Beratungen in Markensachen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.