Kick-Back Urteile betreffen viele Kapitalanleger

Wirtschaft und Gewerbe
16.04.20101754 Mal gelesen

Was sind überhaupt Kick Backs?

Kick Back-Zahlungen sind verdeckt geflossene Rückvergütungen an den Berater bzw. den Vermittler die im Zusammenhang mit einer bestimmten Anlageempfehlung stehen. Wenn Bankberater oder Finanzberater bei einer Anlageberatung Rückvergütungen bzw. Provisionen bekommen, die dem Anleger nicht offengelegt werden, handelt es sich um sogenannte Kick Backs. Werden diese Kick Backs nicht offengelegt, steht dem Anleger ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Der Anleger soll nämlich aufgrund dieser Aufklärungspflicht in die Lage versetzt werden, genau zu erkennen, ob es einen Interessenskonflikt bei der Beratung gibt. Bei Zahlung von hohen Provisionen kann es nämlich schnell vorkommen, dass der Berater die Kundeninteressen hinter die eigenen Interessen, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten, stellt. Empfiehlt die Bank oder das Finanzdienstleistungsunternehmen einen geschlossenen Fonds mit einem höheren Kick Back, wird sie folglich auch mehr verdienen. Somit müssen Anlageberater und Vermittler immer unaufgefordert über die genaue Höhe der Kick Backs (Provisionen) aufklären.
 
Wem helfen die Kick Back Urteile?
Der BGH hat in den vergangenen Jahren mehrere Kick Back Urteile erlassen, die speziell Banken betroffen haben. Die Tendenz geht allerdings vermehrt dahin, dass nun auch freie Finanzdienstleistungsunternehmen Kick Backs offenlegen müssen. Dies haben jüngst das OLG Stuttgart und das LG München entschieden. Derzeit läuft ein Revisionsverfahren beim BGH. Sollte der BGH seine bisherige Kick Back Rechtsprechung auch auf freie Finanzdienstleistungsunternehmen ausdehnen, wovon stark auszugehen ist, könnte eine weitere Klagewelle losgehen. Anleger von geschlossenen Fonds wie z. Bsp. der Falk-Fonds, der Fundus-Fonds, der Medico-Fonds, der verschiedenen Medienfonds u. a. warten bereits gespannt auf die höchstrichterliche Entscheidung. Da sowohl Berater als auch Vermittler diese Entscheidungen der Gerichte kennen, ist derzeit zu beobachten, dass die außergerichtliche Einigungsbereitschaft mit den Anlegern wächst.
 
Ist die Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig?
Diese Frage hängt davon ab, ob eine allgemeine Vertrags- oder Familien- Rechtsschutzversicherung bei Erwerb der Fondsbeteiligung bestanden hat. Liegt eine Rechtsschutzversicherung vor, deren ARB einen Deckungsschutz vorsieht, ist die Rechtsschutzversicherung regelmäßig dazu verpflichtet, Deckungszusage für ein Vorgehen gegen beratende Banken oder Vertriebe zu bestätigen. Es empfiehlt sich die Deckungsanfragen durch Rechtsanwälte vornehmen zu lassen, da Versicherer oft versuchen, trotzt Eintrittspflicht, die Deckungszusage zu verweigern.
 
Welche Verjährungsfrist ist zu beachten?
Grundsätzlich gilt die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist. Diese Frist beginnt zu laufen, sobald der Anleger davon Kenntnis erlangt, dass er wegen den versteckten Provisionen falsch beraten wurde. Unabhängig hiervon gilt jedoch die absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren! Diese absolute Verjährungsfrist wurde vom Gesetzgeber von 30 auf 10 Jahre verkürzt. Die absolute Verjährungsfrist tritt somit für alle Anleger von geschlossenen Fonds (wie z. Bsp. Immobilienfonds, Medienfonds, Schifffonds u. a.), die ihre Beteiligung vor dem 01.01.2002 erworben haben zum 31.12.2011 ein! Die 10-jährige Höchstfrist ist laut Gesetz ab dem 01.01.2002 zu berechnen.