Die Bezeichnung als „Spezialist“ ist in Kombination mit einer großen Bandbreite an Qualifikationen irreführend

Wirtschaft und Gewerbe
24.03.2010703 Mal gelesen
Unternehmen und auch Freiberufler müssen sich von der Konkurrenz abgrenzen, um bei potentiellen Kunden möglichst vorteilhaft aufzufallen und diese so für sich gewinnen zu können.
 
Dabei gibt es unterschiedliche Wege, diese Abgrenzung zu realisieren. Ein entscheidender Faktor ist der Preis, ein anderer ist die Qualität und bei Personen ist es auch die Qualifikation.
 
Aus diesem Grund werden besondere Qualifikationen oftmals hervorgehoben.
Damit dies zulässig ist, muss jedoch auch eine besondere Qualifikation vorliegen, ansonsten ist darin eine irreführende Handlung zu sehen.
 
Das Landgericht Köln entschied am 26.11.2009 (Az.: 31 O 329/09) in einem Fall, in dem sich ein Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsbeistand als
 
-                     Prüfer für Qualitätskontrolle (§ 57a WPO) / Mediator
-                     Testamentsvollstreckung
-                     Fachbeistand für Handels- und Gesellschaftsrecht
-                     Fachbeistand für Strafrecht
-                     Spezialist für Insolvenzrecht (TS)
-                     Spezialist für Sozialrecht (TS)
-                     Rechtsbeistand für Arbeitsrecht (TS)
-                     Rechtsbeistand für Versicherungsrecht (TS)
-                     Rechtsbeistand für Medizinrecht (TS)
-                     Rechtsbeistand für Erbrecht (TS)
 
ausgab.
 
Damit habe er eine große Bandbreite an Qualifikationen angegeben, die der Bezeichnung als Spezialist für Insolvenzrecht und Sozialrecht grundsätzlich zuwiderlaufe.
Als Spezialist dürfe sich "nur beizeichnen, wer den damit verbundenen hohen Erwartungen des Verkehrs an die besondere Qualifikation des Werbenden gerecht wird."
Dazu müssen überdurchschnittliche theoretische Kenntnisse und erhebliche praktische Erfahrungen nachgewiesen werden, was im vorliegenden Fall unterblieb.
 
"Wer [...] besondere Qualifikationen in einer Vielzahl von Bereichen für sich in Anspruch nimmt, ist Generalist, kein Spezialist."
 
Somit war in der Bezeichnung als Spezialist eine Irreführung i.S.d. Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zu sehen.
 
 
Fazit:
Rechtliche Vorgaben sind für juristische Laien nicht immer verständlich. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, werbende Angaben im Speziellen, aber auch Werbemaßnahmen im Allgemeinen vor der Veröffentlichung von einem spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
 
 
© RA Axel Mittelstaedt 2010 ? LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com