Der Zusatz „®" als Hinweis auf eine in Deutschland eingetragene Marke?

Wirtschaft und Gewerbe
22.03.20102915 Mal gelesen
1. Die Verwendung einer eigenen Marke dient dazu, sich am Markt in Abgrenzung zu anderen Mitbewerbern zu platzieren und um sich für die potentiellen Kunden aus der Masse der anderen Anbieter herauszuheben.
 
2. Gerade im Markenrecht ist aber zu beachten, dass die eingetragene Marke auch so benutzt wird, wie diese registriert und eingetragen wurde.
 
3. Zunehmend wird auf den Umstand einer eingetragenen Marke durch Anbringung des ®-Zeichens hingewiesen. Dabei ist dieses Zeichen allerdings rechtlich bedeutungslos, denn nur durch Eintragung der Marke in das Register, welches beim Deutschen Patent- und Markenamt geführt wird, erstarkt die Marke zu einem Ausschließlichkeitsrecht, sodass es auf die Anbringung dieses Zusatzes nicht ankommt.
 
4. Ob der Verkehr das ®-Zeichen damit in Verbindung bringt, dass die Marke selbst in Deutschland eingetragen ist, soll mit nachfolgender Entscheidung näher beleuchtet werden.
 
a) Das Oberlandesgericht Köln hatte jetzt einem Fall zu entscheiden, bei dem eine Vertriebsgesellschaft, die spätere Beklagte, Kontaktlinsen vertrieb. Auf der Verpackung dieser Kontaktlinsen befand sich neben dem Namen der Kontaktlinse ein ®-Zeichen sowie die Angabe, dass die Produkte in Europa, Afrika und Australien verkauft werden. Ein entsprechender Markenschutz für die Bezeichnung der Kontaktlinsen bestand dabei nur in den USA. Die spätere Klägerin sah in der Kennzeichnung mit dem ®-Zeichen eine irreführende Werbung, da dieses Zeichen ein Hinweis darauf sei, dass die Marke in Deutschland eingetragen sei. Mit einer Klage machte die Klägerin Auskunft und Schadensersatzansprüche sowie den Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten geltend. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Daraufhin legte die Klägerin Berufung ein.
 
b) Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 27.11.2009 unter dem Aktenzeichen 6 U 114/09 die Berufung als unbegründet zurückgewiesen, da die geltend gemachten Ansprüche nicht bestünden. Zwar sei davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise in dem ®-Zeichen die Abkürzung für "registriert" sehen und wissen, dass sich dahinter ein Markenschutz verbirgt. Wenn also dieses Zeichenverwendet wird, erwarte der Verkehr, dass eine Marke eingetragen ist oder dass eine entsprechende Lizenz erteilt wurde. Allerdings sei eine Irreführung gemäß § 5 UWG nur dann anzunehmen, wenn der angesprochene Verkehr von diesem Zeichen auch annimmt, dass der Markenschutz gerade auch in Deutschland bestehe. Da das Produkt nach der entsprechenden Aufmachung gerade keinen solchen Eindruck erwecke, fehle es vorliegend an einer Irreführung. Ob der angesprochene Verkehrskreis hingegen darüber irrt, in welchem Land außerhalb Deutschlands die Marke registriert ist, sei unerheblich, weil es an der wettbewerbsrechtlichen Relevanz fehle.
 
5. Im Ergebnis waren es hier die besonderen Umstände, die zu einer Verneinung der Irreführung geführt haben. Das ändert aber nichts daran, dass es grundsätzlich irreführend ist, mit einem ®-Zeichen zu werben, wenn keine Marke eingetragen ist, so wie dies bereits 2009 der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26.02.2009 unter dem Aktenzeichen I ZR 219/06 entscheiden hat.
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© 22. März 2010, Wisuschil & Partner - Rechtsanwälte
 
 
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