vertragliche Bindung durch stillschweigenden Vertragsschluss

Wirtschaft und Gewerbe
26.02.20101259 Mal gelesen
1. Nach den gesetzlichenVorgaben kommt ein Vertragsschluss über eine bestimmte Ware oder eine Dienstleistung dannzustande, wenn sich über die wesentlichenPunktegeeinigt wurde.
 
2. Zu den wesentlichen Punkten eines Vertrages gehören unter anderem die Ware selbst, der Preis und die Vertragsparteien. Für den Vertragsschluss selbst ist es nichterforderlich, dass die Parteienausdrücklicherklären, dass sie hiermit einen Vertragschließen.
 
3. Auch kommt ein Vertragsschluss durch sogenanntesschlüssigesVerhalten zustande, beispielsweise wenn eine bestimmte Wareauf das Kassenbandgelegt und der Preis hierfür gezahlt wird. In den meistenFällen ist aber offensichtlich, dass ein Vertrag geschlossen wird.
 
4. In der Praxis kommen aber Fälle vor, bei denen ein möglicher Vertragsschluss und damit die Verpflichtung aus dem Vertrag nichtohneWeiteresersichtlich ist. Ein solches Beispiel für einen solchen Vertragsschluss soll imNachfolgenden dargestellt werden.
 
a) Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte sich mit einem Fall zu beschäftigten, bei dem der Kläger als Immobilienmakler den BeklagtenaufZahlung einer Maklerprovision in Anspruch nahm. Diesen Zahlungsanspruch gründete der Kläger auf einem konkludentgeschlossenenVertrag, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag: Der Kläger hatte mit dem Beklagte in der Vergangenheit telefonischenKontakt aufgenommen und im Rahmen dessen auch seine E-Mail-Adresseerhalten. Der Klägerübersandte dann an diese E-Mail ein Exposé und zweiTerminbestätigungen. Der Beklagte nahm jedoch diese Terminenichtwahr. Als der Beklagteeines der vorgeschlagenenHäuser, die der Kläger dem Beklagten im Exposé anbot, erwarb, machte der Kläger seine Maklerprovision geltend. Der Beklagte war aber der Ansicht, dass keinwirksamerMaklervertrag zustande gekommen sei. Er habe zudem von den E-Mails gar keineKenntnis gehabt, da er den E-Mail-Account nicht genutzt habe.
 
b) Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 26.03.2009 unter dem Aktenzeichen I-7 U 28/08 entschieden, dass dem Kläger sehr wohl ein Zahlungsanspruchzusteht. Das Gericht gab dementsprechend der Klage statt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass indiesembestimmtenFall die Zusendungeiner E-Mail zu einem stillschweigendenVertragsschluss geführt hat. Zwar löse normalerweise die bloßeZusendung einer E-Mail noch keinenVertragsschluss aus. Hier liege der Fall aber anders. Denn ein Hausinteressent, der einem Immobilienmakler seine E-Mail-Adresse nenne, müsse damit rechnen, dass diese auch für die ÜbermittlungvonExposés und anderenInformationen genutzt werde. Unerheblich sei dabei, dass der Beklagte die E-Mails gar nicht gelesen habe, denn er musstejedochzumindest mit einer Übersendung an diese Adresse rechnen. Werde der E-Mail-Account dann nichtgenutzt und lese der Empfänger die E-Mails erst gar nicht, so stündedies einer Zugangsvereitelunggleich.
 
5. Diese Entscheidung sollte jedoch inkeinemFallüberbewertet werden. Das Ergebnis hing hier maßgeblich von dem zugrunde liegenden Sachverhalt und der Besonderheiten des Maklervertrages ab.
 
6. Allerdings sollte man sich im Klaren darüber sein, dass auch dem UnternehmerimGeschäftsverkehr bestimmte Pflichtentreffen. Insbesondere dann, wenn man als KaufmannimSinne des HGB gilt, kann insbesondere durch ein sogenanntes kaufmännischesBestätigungsschreiben auch ein solcher stillschweigender Vertragsschluss unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen. Über dessen VoraussetzungenundFolgen sollte sich jeder kundigmachen, um nicht negativ überrascht zu werden.
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© 26. Februar 2010, Wisuschil & Partner - Rechtsanwälte
 
 
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