Bei Markenverletzungen Dritter haftet man erst ab Kenntnis

Wirtschaft und Gewerbe
18.02.2010697 Mal gelesen
1. Auch der Inhaber einer Marke hat nach dem MarkenG verschiedene Ansprüche gegen Dritte, die ohne die Zustimmung des Markeninhabers oder Lizenznehmers die Marke eigenmächtig nutzen oder unbefugt ausnutzen. Dem gesamten gewerblichen Rechtsschutz ist dabei gemeinsam, dass neben Unterlassungsansprüchen auch Schadensersatz-, Auskunfts- und Rechnungslegungs- oder Beseitigungsansprüche bestehen.
 
2. Dabei kann der Unterlassungsanspruch grundsätzlich gegen jeden geltend gemacht werden, der bestehende Rechte verletzt. Meist wird dabei der unmittelbar Verantwortliche in Anspruch genommen, wenn dieser zu ermitteln ist.
 
3. Ein Unterlassungsanspruch kann sich neben dem Handelnden selbst auch gegen den sogenannten Störer richten. Als einen solchen Störer wird jemand verstanden, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beigetragen hat. Das kann zum Beispiel jemand sein, der durch sein Angebot Dritten erst ein bestimmtes Verhalten oder Handeln ermöglicht.
 
4. Um aber eine ausufernde Haftung zu vermeiden, ist eine Verletzung der sogenannten Prüfungspflichten Voraussetzung für die Haftung.Welche Anforderungen an die Prüfungspflichten zu stellen sind, hängt dabei von der jeweiligen Konstellation ab. Interessant wird die Frage der Haftung in den Fällen, bei denen beispielsweise die Masse der Angebote schirr unüberschaubar ist. Man denke hier nur an Unternehmen wie eBay oder der Denic.
 
5. Ob auch in solchen Fällen eine stetige und ohne konkreten Anlass gegebene Prüfungspflicht hinsichtlich möglicher Rechtsverletzungen besteht, soll beispielhaft durch die nachfolgende Entscheidung geklärt werden.
 
a) Das Oberlandesgericht München hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Kunde über eine Domainhandelsplattform durch den auf sich registrierten Domainnamen die Marke der späteren Klägerin verletzte. Als die Klägerin diesen Verstoß feststellte, mahnte diese die Betreiberin des Domainhandelsplatzes mit der Begründung ab, dass diese als Mitstörerin auch auf Unterlassung verpflichtet werden könne. Nach erfolgter Beseitigung des mutmaßlichen Unterlassungsanspruchs wurden mit der Klage nunmehr die entstandenen Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung geltend gemacht. Das Landgericht München I als erste Instanz hatte den Kostenerstattungsanspruch abgelehnt.
 
b) Das OLG München hat mit Urteil vom 13.08.2009 unter dem Aktenzeichen 6 U 5869/07 hierzu entschieden, dass die Berufung keinen Erfolg hat. Da ein Unterlassungsanspruch bis zur Kenntnis der Markenverletzung nicht bestehenwürde, sei die Abmahnung auch nicht berechtigt gewesen, sodass die entstandenen Rechtsanwaltskosten nicht zu ersetzen seien. Ein auf vor Kenntnis des maßgeblichen Verstoßes gerichteter Unterlassungsanspruch als Mitstörer komme nur dann in Betracht, wenn eine zumutbare Prüfungspflicht verletzt worden sei. Ohne jeden Anlass treffe die Beklagte jedoch keine Verpflichtungtätig zu werden. Bei mittlerweile mehreren Millionen Domains sei dies zudem nicht möglich. Auch sei eine Eingrenzung der Prüfungspflicht auf geparkte Domainnamen nicht vorzunehmen, da eine Aufteilung in unterscheidungskräftige und nicht unterscheidungskräftige Bezeichnungen bei 14 Sprachen auf nicht lösbare Probleme stoßen würde.
 
6. Dieses Ergebnis, dass derjenige, der Anderen ein Handeln erst ermöglicht, erst mit Kenntnis des Verstoßes haftet, ist allerdings nicht neu. Ähnliche Entscheidungen sind beispielsweise zur Haftung von eBay oder der Denic gefallen, aber auch für Forenbetreiber hinsichtlich der Verbreitung nicht zulässiger Äußerungen Dritter.
 
7. Deshalb ist bei einer Schutzrechtsverletzung genau zu prüfen, wen man mit Erfolg in Anspruch nehmen kann, um das rechtswidrige Verhalten schnell zu beseitigen.
 
8. Nicht verschwiegen werden soll aber auch, dass in bestimmten Konstellationenmöglicherweise mehrere unabhängig und nebeneinander in Anspruch genommen werden können.
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© 18. Februar 2010, Wisuschil & Partner - Rechtsanwälte
 
 
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