Die Reichweite einer Unterlassungserklärung muss genau geprüft werden

Wirtschaft und Gewerbe
17.02.20101404 Mal gelesen
1. Immer wieder kommt es nach der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zwischen dem Unterlassungsgläubiger und dem Unterlassungsschuldner zum Streit darüber, wie der Inhalt und Reichweite einer solchen Erklärung zu verstehen ist.
 
2. Hierbei stellt sich die Frage, ob ein bestimmter Verstoß mit einem weiteren Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden muss oder ob der Unterlassungsgläubiger gleich eine Vertragsstrafe fordern kann, um den Schuldner zur Einhaltung der Verpflichtung anzuhalten.
 
3. Zur Entscheidung, ob der eine oder andere Fall vorliegt, wendet die Rechtssprechung die sogenannte Kerntheorie an. Diese besagt, dass ein Verstoßnicht nur dann unter den Unterlassungsvertrag fällt, wenn der Verstoß identisch begangen wird, sondern auch dann, wenn die von dem wettbewerbswidrigen Kern der verbotenen Handlung nur geringfügig abweichen, ihr also praktisch gleichwertig sind, weil es sonst mühelos möglich wäre, den Titel zu unterlaufen. Allerdings greift die Kerntheorie dann nicht, wenn die der verbotenen Handlung lediglich ähnlich sind.
 
4. Das zuvor beschriebene Abgrenzungsproblem soll nachfolgend anhand eines Beispiels zum besseren Verständnis erläutert werden.
 
a) Das OLG Düsseldorf hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, wie eine Unterlassungserklärung, in der sich der Unterlassungsschuldner verpflichtet, es "zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernabsatzverträgen über Waren mit privaten Endverbrauchern auf der Auktionsplattform eBay den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über das Bestehen eines Widerrufs-/Rückgaberechtes zu informieren ..."auszulegen ist. Grund des Rechtsstreits war, dass der Unterlassungsschuldner nach Abgabe der Unterlassungserklärung nunmehr überhaupt eine Widerrufsbelehrung verwendete, aber der Unterlassungsgläubiger der Ansicht war, dass diese nicht ordnungsgemäß sei.
 
b) Hierzu führte das Gericht an entscheidender Stelle in seinem Urteil vom 01.09.2009 unter dem Aktenzeichen I-20 U 220/08 aus, dass sich allein aus der Formulierung es sich nicht ohne Weiteres ergibt, dass dieser sich dazu verpflichtet, künftig alle denkbaren Fehler bei der Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung zu vermeiden. Zunächst sei der Unterlassungsvertrag nach den allgemeinen Grundsätzen auszulegen (BGH GRUR 1997, 931, 932 - Sekundenschnell). Hierbei sei dessen Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen und dies insbesondere dann, wenn die zu unterlassene Handlung in der Erklärung nur sehr allgemein bezeichnet ist. Des weiteren ergäbe sich insbesondere nicht aus dem Wort "ordnungsgemäß", dass die Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung künftig in jedweder Hinsicht inhaltlich zutreffend sein muss. Angesichts der Vielzahl bislang höchstrichterlich nicht geklärter Zweifelsfragen zu den Einzelheiten einer ordnungsgemäßen Belehrung liege auch die Annahme fern, die Beklagte habe sogleich eine in jeder Hinsicht zutreffende Widerrufsbelehrung versprechen wollen, und das ohne inhaltlich festzulegen, wie eine solche denn zu fassen ist.
 
5. Bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung, sei es im Wettbewerbsrecht, Urheberrecht oder Markenrecht, sollte genau geprüft werden, wie der Unterlassungsanspruchzu formulieren ist, um spätere Streitfragen von vornherein auszuschließen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein solcher Unterlassungsvertrag 30 Jahre wirksam ist.
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© 17. Februar 2010, Wisuschil & Partner - Rechtsanwälte
 
 
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