Sonderverjährungsfrist des §37a WpHG aufgehoben – Die Verlängerung der Verjährungsfrist.

Wirtschaft und Gewerbe
12.02.201010080 Mal gelesen
Am 05.08.2009 ist das Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung vom 31.07.2009 (BGBl I, 2512) in Kraft getreten, wonach u.a. § 37a WpHG aufgehoben wurde.
§ 37a WpHG regelte die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen wegen Verletzung der Informationspflicht und wegen fehlerhafter Anlageberatung. Ansprüche, die unter § 37a WpHG fielen, waren nach Ablauf von drei Jahren verjährt. Fristbeginn war der Zeitpunkt des Erwerbs des Wertpapiers, über das der Anleger unzureichend aufgeklärt oder beraten worden ist. § 37a WpHG in der bis zum 4. August 2009 geltenden Fassung ist immer noch auf Ansprüche anzuwenden, die in der Zeit vom 1. April 1998 bis zum Ablauf des 4. August 2009 entstanden sind.
Für Ansprüche, die nach dem 04.08.2009 entstanden sind, gelten die §§ 195ff. BGB. Die allgemeinen Vorschriften sehen die Verjährung innerhalb von drei Jahren seit der Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände (oder unabhängig von dieser Kenntnis eine Verjährung in zehn Jahren) vor. Nach den Normen des BGB beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anleger die Falschberatung erkennt oder erkennen musste. Eine Beispielsberechnung: Ein Anleger kaufte im September 2009 ein Finanzprodukt i.S.d WpHG und erfährt im Februar 2010, dass er beim Kauf falsch oder unvollständig beraten wurde und er gegenüber dem Anlagevermittler einen Schadensersatzanspruch geltend machen kann. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des 31.12.2010 zu laufen. Der Anspruch verjährt mit Ablauf des 31.12.2013.
Die Verlängerung der Verjährungsfrist trägt somit zu einer Verbesserung des Anlegerschutzes bei. Nach der Aufhebung der Sonderverjährungsregeln für andere beratende Berufsgruppen im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung (§ 51b BRAO a.F., § 68 StBerG a.F) hat es bereits an einem Grund gefehlt, der die Privilegierung der Anlageberatung rechtfertigen könnte. In Österreich und der Schweiz existieren auch keine spezialgesetzlichen Verjährungsvorschriften.
 
Kapitalmarktrecht, stud. jur. Ewa Trochimiuk, Rechtsanwälte Zorn Reich Wypchol Döring