Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil vom 06.08.2009, AZ: 4 U 11/08 – Kommanditisten können mit Prospekthaftungsansprüchen Rückforderung von Ausschüttungen abweisen

Wirtschaft und Gewerbe
28.01.20101392 Mal gelesen
Glück im Unglück, weil der Falk-Fondsprospekt 68 nicht über das systembedingte Haftungsrisiko aufklärt, haben Anleger Gegenansprüche wegen Prospekthaftung.
 
Der Fall
 Die rechtlich komplizierte Konstruktion des Falk Fonds 68 Falk Beteiligungsgesellschaft KG verhalf einem Anleger nunmehr dazu, Ansprüche aus dem fehlerhaften Prospekt geltend zu machen. Der Prospekt war mit Ausschüttungen bei fast 100 % Verlustzuweisungen. Da das Kapitalkonto eines jeden Anlegers hierdurch zwangsläufig negativ werden musste, konnten die prospektierten Ausschüttungen nur vorläufige haftungsträchtige Auszahlungen sein. Über das Risiko, diese im Krisen- oder Insolvenzfall nach §§ 171, 172 HGB an die Gläubiger oder den Insolvenzverwalter des Fonds zurückzahlen zu müssen (systembedingtes Risiko) klärt der Prospekt nicht mit der gebotenen Deutlichkeit auf. Stattdessen wird das Täuschungsrisiko noch dadurch verschärft, dass Ausschüttungen und Steuerrückflüsse nach Verlustzuweisungen mit Modellsteuersätzen in Prognosebeispielen dazu verwendet werden, eine jährliche Rendite vorzurechnen.
 
Es bleibt zu hoffen, dass sich dieses Maß an wirtschaftlichem Verständnis an den Gerichten herumspricht. Diese Kapitalanleger waren keine gierigen Spekulanten. Sie folgten dem staatlichem Aufruf zur Investition in geschlossene Fonds, durch die Schaffung entsprechender steuerlicher Anreize = staatliche Investitionslenkung. 
 
Die Entscheidung
 
(...)
 
aa) Der Treuhandkommanditist einer Publikums-KG hat die Interessen der Treugeber (Anleger) sachverständig wahrzunehmen und alles erforderliche zu tun, um deren Beteiligung und ihren wirtschaftlichen Wert zu erhalten und zu mehren, und demgemäß alles zu unterlassen, was sie gefährden könnte (vgl. BGH, NJW 1982, 2493). Er ist verpflichtet, sich Kenntnis über die rechtlichen und wirtschaftlichen, insbesondere finanziellen, Grundlagen der Gesellschaft zu verschaffen, um seine Treuhänderpflichten erfüllen zu können (BGH a.a.O.). Aus dem Treueverhältnis gegenüber den Anlegern ergeben sich Aufklärungspflichten. Ein Treuhandkommanditist hat die potentiellen Anleger bereits vor dem Beitritt über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind; denn die Beitrittsinteressenten, die auf dem freien Kapitalmarkt geworben werden, können erwarten, vor Abschluss des Treuhandvertrages über Tatsachen, die für die Beurteilung des von Anfang an in der Hand der Treuhänderin stehenden Treugutes wesentlich sind, unterrichtet zu werden. Sieht sich eine Treuhandkommanditistin dazu nicht in der Lage oder sieht sie dies als unzumutbar an, so muss sie die Übernahme der Treuhänderstellung ablehnen oder aber die Beitrittsinteressenten dahin unterrichten, dass die an sich gebotene Prüfung des Treugutes nicht erfolgt ist (BGH a.a.O.).
  
(...)
 
Fazit
Diese Entscheidung macht auf latente Haftungsrisiken bei Steuersparmodellen aufmerksam un eröffnet dem Anleger neue Möglichkeiten. Das latente Haftungsrisiko geschlossener Fonds in Rechtsform einer Kommanditgesellschaft konnte vom Verfasser bereits in mehreren Verfahren vor dem Landgericht München I (22. Zivilkammer)erfolgreich vortragen werden. Entsprechende Urteile finden Sie in der Rubrik "Erfolge" auf dieser Homepage. Jeder Anleger eines geschlossenen Fonds in Rechtsform einer Kommanditgesellschaft , welcher Steuervorteile genoß, sollte prüfen lassen, ob die erhaltenen Ausschüttungen nur vorläufigen Charakter haben oder tatsächliche Gewinne waren.