Die Rückforderung von Ausschüttungen durch den Insolvenzverwalter des Falk Fonds 59 Beteiligungsgesellschaft KG ist nicht möglich, da der Treuhandvertrag zwischen Anleger und Treuhänder nichtig ist.
Der Fall
Die Treuhandgesellschafter dieses Fonds waren bis zu dessen Insolvenz über eine Treuhänderin an der Fondsgesellschaft beteiligt. Der Treuhandvertrag enthielt auch Aufgaben, die dem Rechtsberatungsgesetz unterfielen. Damit die Treuhänderin nicht ihrer Kommanditistenhaftung wegen auszuzahlender Ausschüttungen ausgesetzt ist, mussten die Treuhandgesellschafter sie von der Haftung hierfür freistellen. Im Insolvenzfalle des Fonds, trat die Treuhänderin diesen Freistellungsanspruch an den Insolvenzverwalter ab, damit dieser die Gesellschafter auf die Rückforderung von Ausschüttungen verklagen kann. Das Oberlandesgericht München erteilte diesem Ansinnen eine Absage, weil dieser Anspruch mangels wirksamen Treuhandvertrages nicht bestand.
Die Entscheidung
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Liegt dem Beitritt eines Kapitalanlegers zu einem in Form einer KG geführten Immobilienfonds eine gegen Art. 1 § 1 RBerG verstoßende Beitrittsvereinbarung mit dem Treuhandkommanditisten zugrunde, so haftet der Anleger weder direkt nach § 171 Abs. 1 und § 172 Abs. 4 HGB, noch indirekt nach Abtretung eines etwaigen Freistellungsanspruchs durch den Treuhandkommanditisten gegenüber dem Insolvenzverwalter wegen Ausschüttungen, die sein Kapitalkonto unter den Nominalbetrag des vermeintlichen Kommanditanteils abgesenkt haben.
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Fazit
Jeder Treuhandkommanditist, der mit der Rückforderung von Ausschüttungen konfrontiert wird, sollte überprüfen lassen, inwiefern dieses Urteil für ihn anwendbar ist.