1. Um sich am Markt in Abgrenzung zu anderen Mitbewerbern platzieren zu können und um sich für die potentiellen Kunden aus der Masse der anderen Anbieter herauszuheben, ist die Entwicklung eines Firmenkonzepts mit einer flankierenden Marke ein geeignetes Instrument.
2. Diese Marke dient nicht nur zur Kennzeichnung der eigenen Waren oder Dienstleistungen, sondern auch dazu, sich durch ein zusätzliches immaterielles Schutzgut eine starke Marktposition zu erkämpfen. Bestes Beispiel hierfür sind ein bekannter Colahersteller oder ein Hersteller für Taschentücher, die es durch jahrelange und zielgerichtete Vermarktung geschafft haben, sich eine Marke zu schaffen, die über einen großen Bekanntheitsgrad verfügt.
3. Bei der Nutzung einer solchen Marke ist allerdings zu beachten, dass diese so genutzt wird, wie diese auch eingetragen ist. Auch Mitbewerber im Sinne des UWG haben Ansprüche darauf, dass der Nutzer einer Marke diese so nutzt, wie diese auch Bestand hat.
4. Die nachfolgende Gerichtsentscheidung soll dies noch einmal verdeutlichen.
a) Das Oberlandesgericht Hamm hatte dabei über folgenden Fall zu entscheiden: Für die Beklagte war eine Wortmarke in Deutschland eingetragen worden, die diese in Ihren Prospekten und dem Internetauftritt auch so verwendete. Unter dieser Wortmarke wurde der Zusatz"Die große internationale Marke" veröffentlicht. Eine Mitbewerberin, die gleiche Waren angeboten hat, sah hierein ein Verstoß gegen das UWG, da die Beklagte nach ihrer Ansicht mit einer Marke werbe, die so nicht existent ist.
b) Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 09.06.2009 unter dem Aktenzeichen 4 U 222/08 nunmehr entschieden, dass diese Aussage eine relevante Irreführung darstellt, da über das Bestehen eines Rechts des geistigen Eigentums unwahre Angaben im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG gemacht werden. Nach dieser Vorschrift sind unwahre Angaben über Rechte des geistigen Eigentums wettbewerbswidrig. Denn mit dem Begriff "international" werde nach außen hin suggeriert, dass dieses Wort sich auf die Marke selbst und nicht etwa auf das Verbreitungsgebiet der markierten Waren beziehe. Damit werde der Verkehr über den Geltungsbereich der gebotenen Ware irregeführt, sodass falsche Angabenüber geistige Eigentumsrechte gemacht werden. Diese Irreführung sei auch für die Kaufentscheidung relevant, da diese zwar nicht die Kaufentscheidung unmittelbar beeinflusse, aber sehr wohl mittelbar, da es für die Reputation eines Unternehmens von Bedeutung sei, wenn Marken international geschützt sind. Wer sich demnach besser stellt, als er tatsächlich ist, wirke auf die Kaufentscheidung ein.
5. Insbesondere als Onlinehändler sollte man sich bewusst sein, dass dessen Aktivitäten von anderen Mitbewerbern beobachtet werden, was durch das Internet ohne großen Aufwand auch möglich ist.
6. Dies hängt nicht zuletzt damit zusammen, dass der immer größer werdende Konkurrenzdruck und die zunehmende Internationalisierung des Marktgeschehens dazu zwingen, sich von Anderen abzuheben, um den notwendigen Absatz zur Sicherung der Existenz auch zu gewährleisten.
7. Neben vielen anderen Möglichkeiten dieses Ziel zu verwirklichen, greifen einige auch zu unlauteren Mitteln. Hier sollte aber jedem Einzelnen bewusst sein, dass hiergegen ein Mitwerber vorgehen kann. Nicht nur, dass die werbende Herausstellung einer nicht existenten oder nicht so existierenden Marke zu Auseinandersetzungen führen kann, kann auch die Werbung mit einer Spitzenstellung, die tatsächlich nicht existent ist, wettbewerbsrechtlich angegriffen werden.
8. Wenn man jedoch den Grundsatz beherzigt, dass man sich nach außen nicht anders darstellt als man ist, sollte es möglich sein, auch diese Problematik erfolgreich zu meistern.
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