Wann ist Werbung mit „Innerhalb 24 Stunden“ zulässig?

Wirtschaft und Gewerbe
04.11.2009781 Mal gelesen
Werbung ist von herausragender Bedeutung, um die eigenen Produkte und Dienstleistungen am Markt optimal positionieren zu können.
 
So ist gerade auch die Entwicklung überzeugender Werbebotschaften zentrales Anliegen der Unternehmen.
Oftmals ist es für potentielle Kunden besonders wichtig, die Produkte möglichst zeitnah zu erhalten, weshalb regelmäßig Werbekampagnen mit dem Hinweis auf adhoc-Lieferungen veröffentlicht werden.
 
So auch in dem Fall, den das OLG Hamm am 04.06.2009 (Az.: 4 U 19/09) zu verhandeln hatte.
Hier warb ein Vertrieb von Druckerpatronen damit, innerhalb von 24 Stunden zu liefern. Diese Werbung war mit einem Link zu seiner Internetpräsenz versehen, auf der er erklärte, dass die Lieferung innerhalb 24 Stunden daran geknüpft sei, dass die Bestellung bis 16:45 Uhr eingegangen und dass der darauf folgende Tag kein Sonntag sei.
 
Diese Werbung sah ein Mitbewerber als irreführend an, weil der potentielle Kunde durch die zunächst uneingeschränkte Werbung auf die Homepage des Beklagten geleitet und erst hier aufgeklärt werde. Einmal auf der Homepage angelangt, werde sich der potentielle Kunde aber nur in den seltensten Fällen entscheiden, die Seite wieder zu verlassen.
 
Dem widersprachen die Richter am OLG Hamm.
Sie stellten fest, dass es im Verkehr üblich sei, kurzfristige Lieferungen an bestimmte Voraussetzungen zu knüpfen. In dem gewählten Werbeformat, das für die Überschrift lediglich 25, für den Text lediglich 35 Zeichen vorsah, war für detaillierte Informationen nicht genügend Platz.
Aus diesem Grund ist es legitim, auf die Lieferdetails erst auf der eigenen Homepage hinzuweisen, die durch Klicken auf die Werbung erreicht wird.
 
 
Fazit:
Das Wettbewerbsrecht, speziell das Werberecht, enthält viele Sonderregelungen, die dem juristischen Laien oftmals unbekannt und nicht selten auch unverständlich sind.
Aus diesem Grund empfiehlt es sich, einen spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren, um Werbemaßnahmen rechtlich absegnen zu lassen.
 
 
© RA Axel Mittelstaedt 2009 - LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com