Geschäftslokal eines Filialeeinzelhandels als wesentliche Betriebsgrundlage

Wirtschaft und Gewerbe
02.10.2009587 Mal gelesen
Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.3.2009, Az. IV R 78/06: Das Geschäftslokal eines Filialeeinzelhandels, so führt der BFH aus, ist auch dann als wesentliche Betriebsgrundlage, die zur Begründung einer sachlichen Verflechtung geeignet ist, anzusehen, wenn neun weitere (auch größere) Geschäftslokale vorhanden sind.
 
Der Fall:
Ein Filialeeinzelhandelsbetrieb, in Form einer GmbH, mietete neun Geschäftslokale von fremden Dritten und ein Geschäftslokal von gemeinsam beherrschenden Gesellschaftern an. In dem von den Gesellschaftern angemieteten Geschäftslokal erzielte die GmbH zwischen ca. 8% und 9,5% des gesamten Umsatzes. Streitig war, ob die Überlassung dieses Grundstücks zu einer sachlichen Verflechtung führte, die zusammen mit der unstreitig bestehenden personellen Verflechtung zur Annahme einer Betriebsaufspaltung führte.
 
Das Urteil:
Die Zuordnung eines Grundstücks zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen, so führte der BFH zunächst aus, scheitere nicht daran, dass das Betriebsunternehmen jederzeit am Markt ein für seine Belange gleichwertiges Objekt kaufen oder mieten könne.
 
Weiter weist der BFH darauf hin, dass es nicht gerechtfertigt sei, das wirtschaftliche Gewicht eines Gesellschaftergrundstücks im Falle der gleichartigen Nutzung weitere Grundstücke durch die Betriebsgesellschaft ausschließlich nach dem Nutzflächenverhältnis zu bestimmen. Maßgeblich sei vielmehr die Frage danach, ob dem überlassenden Gesellschaftergrundstück im Rahmen aller das Betriebsunternehmen kennzeichnenden Umstände (so genannte Gesamtbildsbetrachtung), eine funktional nicht nur untergeordnete Bedeutung zukommt.
 
Dies bedeute im konkreten Fall, dass Unternehmensführung in Filialen insbesondere dazu dient, das unternehmerische Risiko dadurch zu verringern, dass die an einem Standort angefallenen Verluste durch die Gewinne der anderen Filialen ausgeglichen werden könnten. Der einzelnen Betriebsstätte kann hiernach selbst dann keine wirtschaftlich untergeordnete Bedeutung beigemessen werden, selbst wenn das Gesamtunternehmen über mehr als 10 jeweils vergleichbare Filialen verfügt oder die einzelne Betriebsstätte zum Beispiel angesichts ihrer Größe oder ihres Umsatzes einen, gemessen an der Anzahl aller Standorte, nur unterproportional Erfolgsbeitrag leistet.