GmbH: "Musterprotokoll und zulässige Vertretungsregelungen"- § 2 Abs. 1 a GmbHG

Wirtschaft und Gewerbe
18.09.20095406 Mal gelesen
Registerrecht: Anmeldung der Vertretungsbefugnis bei mit Musterprotokoll gegründeter Unternehmergesellschaft, § 35 GmbHG
Beschluss des LG Stralsund vom 27.01.2009:
1.       "Für die Anmeldung der abstrakten Vertretungsregelung genügt die Bezugnahme auf die gesetzliche Regelung nicht. Da auch die Unternehmergesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer haben kann, wenn nämlich nach Eintragung der unter Verwendung des Musterprotokolls gegründeten Gesellschaft ein weiterer Geschäftsführer bestellt wird, ist -abstrakt- die allgemein geltende Vertretungsregelung anzumelden, dass bei Bestellung nur eines Geschäftsführers, dieser die Gesellschaft alleine vertritt, sowie dass bei der Bestellung von mehreren Geschäftsführern, diese die Gesellschaft gemeinsam vertreten."
2.       "Ferner ist -konkret- die Vertretungsbefugnis des bestellten Geschäftsführers anzumeld-en. Aus der Anmeldung muss sich ergeben, dass der Anmeldende die Gesellschaft alleine vertritt, solange er der einzige Geschäftsführer ist."
Begründung:
Nach § 2 Abs. 1 a GmbHG kann die GmbH in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden, wenn sie höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Für die Gründung ist das in der Anlage zu § 2 Abs. 1 a GmbHG bestimmte Musterprotokoll zu verwenden, welches Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste in einem Dokument vereint. Bei der Regelung in Nr. 4 S. 1 des Musterprotokolls (Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 a GmbHG) handelt es sich um einen sog. unechten Satzungsbestandteil. Die abstrakte Vertretung der Unternehmergesellschaft ist somit im Musterprotokoll nicht enthalten. Daher ist auf die gesetzliche Regelung in § 35 GmbHG zurückzugreifen, wobei jedoch die bloße Bezugnahme auf die abstrakte Vertretungsreglung nicht ausreichend ist.
Die Kammer schlägt für eine rechtssichere Eintragung ins Handelsregister demnach folgende Formulierungen für die abstrakte und konkrete Vertretungsregelung vor:
Abstrakt:             "Ist ein Geschäftsführer bestellt, vertritt dieser die Gesellschaft allein, sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch sämtliche Geschäftsführer gemeinsam vertreten."
Konkret:              "Ich vertrete die Gesellschaft alleine, solange ich der einzige Geschäftsführer bin. Ich bin von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit."
 
Fazit:
Eine wichtige und für die Verwendung des Musterprotokolls lehrreiche Entscheidung, die zeigt, wie wichtig eine fundierte Beratung schon bei der Gründung einer Unternehmergesellschaft ist. Das MoMiG führt zu ersten Entscheidungen. Lassen Sie sich gerade nach den Änderungen des MoMiG durch einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens in diesen Bereichen rechtssicher beraten.