Böswillige Markenanmeldung kann zur Löschung berechtigen

Wirtschaft und Gewerbe
08.07.20091267 Mal gelesen
Aufwendige Werbe- und Marketingmaßnahmen von Unternehmen haben meist zur Aufgabe, sich und die eigenen Produkte am Markt gut zu positionieren. Um den dadurch erreichten Bekanntheitsgrad nicht mit Wettbewerbern teilen zu müssen, werden beim Deutschen Patent- und Markenamt in München entsprechende Marken eingetragen und so geschützt.
 
Grundsätzlich kann sich jeder jedwede Marke eintragen lassen, solange diese noch nicht besteht.
An diesen Grundsatz sind jedoch Grenzen geknüpft, wenn der Eintragende die Eintragung aus böswilligen Motiven anstrebt.
 
So hat das Bundespatentgericht am 22.05.2009 (Az.: 26 W (pat) 32/08) entschieden, dass eine eingetragene Marke zu löschen sei.
Im behandelten Fall wurde die Marke "Hamidiye" eingetragen und der Eintragende hatte im Voraus bereits mit dem türkischen Unternehmen verhandelt, das unter der gleichlautenden Marke im Ausland Mineralwasser vertrieb und war dadurch in Kenntnis darüber, dass dieses Unternehmen den Martkeintritt in Deutschland plante.
 
Die Kenntnis darüber und die gezielt auf die Behinderung des Unternehmens auf dem deutschen Markt gerichtete Eintragung war somit böswillig und die Marke musste gelöscht werden.
 
 
Fazit:
Nicht jede Markenanmeldung ist rechtens und nicht immer müssen Sie auf einer Marke basierende Ansprüche gegen sich gelten lassen.
Aber diese Fragen kann verlässlich nur ein Experte beurteilen. Im Zweifel sollte immer ein spezialisierter Rechtsanwalt konsultiert werden sollte.
 
 
© RA Axel Mittelstaedt 2009 - LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com