Lehman – Gericht entscheidet zu Gunsten des Anlegers, Bank- und Kapitalmarktrecht aktuell, Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:

Wirtschaft und Gewerbe
23.06.20091133 Mal gelesen
Das lang erwartete und schon einmal verschobene Urteil des Landgericht Hamburg ist nun zu Gunsten des Anlegers gesprochen worden. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Bank ihre Aufklärungspflicht bei der Beratung dahingehend verletzte, dass sie den Anleger nicht über die fehlende Einlagensicherung bei diesem Anlageprodukt aufklärte. Darüber hinaus hatte die Bank ihr eigenes wirtschaftliches Risiko bzgl. dieses Produktes und die mit dem Vertrieb verbundene Gewinnmarge verschwiegen. Das Eigeninteresse der Bank am Verkauf des Anlageproduktes konnte so vom Anleger nicht berücksichtigt werden.
 
Die Bank hat angekündigt in Berufung zu gehen. Dennoch ist die Entscheidung wegweisend, weil bei einer Vielzahl von Fällen, auch bei anderen Banken, eine vergleichbare Situation beim Kauf von Lehmanprodukten vorlag.
 
Geschädigte Anleger, die bereits 2006 Anteile gezeichnet haben, wird es jedoch zeitlich eng. Es kann im Einzelfall sogar schon zu spät sein, Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Nach § 37a WpHG, der auch Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung des Beratungsvertrags erfasst, verjährt der Anspruch eines Kunden gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen (z.B. Banken oder Sparkassen) auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Unterschied zu der üblichen Verjährungsregel der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjähren derartige Ansprüche gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen damit taggenau nach drei Jahren. Für den Beginn der Verjährung stellt die Rechtsprechung regelmäßig auf den Verkauf des Wertpapiers ab.

Rechtsanwalt Jörg Reich ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht des Deutschen Anwaltsvereins