Die Auszahlung eines Gesellschafterdarlehens an die Gesellschaft kann in der Insolvenz des Gesellschafters nicht als unentgeltliche Leistung des Gesellschafters angefochten werden. Der Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Gesellschafters, welcher der Gesellschaft ein Darlehen gewährt hat, kann dem Nachrangeinwand des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Gesellschaft nicht den Gegeneinwand entgegenhalten, die Gewährung eines Gesellschafterdarlehens sei als unentgeltliche Leistung anfechtbar. Heißt: Der Insolvenzverwalter des Gesellschafters kann in die Insolvenztabelle keine Auszahlung von gewährten Darlehen an die Gesellschaft berücksichtigen.
Rechtsanwalt Jansen, Partner bei AJT Neuss, ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und froh darüber, dass diese Frage nun endlich geklärt ist. Jansen steht Mandanten in Neuss und auch deutschlandweit in allen Fragen des Handels- und Gesellschaftsrechts gern zur Verfügung. Besondere Expertise kann aufgewiesen werden, wenn auch das Rechtsgebiet des Bank- und Kapitalmarkrechts berührt wird, auch hier führt Jansen den Fachanwaltstitel.
Urteil vom 13.10.2016, Az: IX ZR 184/14
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