Keine Verjährungshemmung bei falschen Angaben im Mahnverfahren

Keine Verjährungshemmung bei falschen Angaben im Mahnverfahren
19.07.2015143 Mal gelesen
Ansprüche verjähren nach deutschem Recht üblicherweise innerhalb von drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem (a) der Anspruch entstanden ist und (b) der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen erfährt.

Wessen Anspruch nun kurz vor der Verjährung steht, muss sich überlegen, welche verjährungshemmenden Maßnahmen er ergreifen kann. Der am häufigsten bestrittene Weg ist die Klage. Aber auch das Mahnverfahren hemmt die Verjährung. Durch das Mahnverfahren kann der Antragsteller bestenfalls einen Vollstreckungstitel erlangen. Bestrittene Forderungen eignen sich grundsätzlich wenig für das Mahnverfahren. Dann ist schon vorherzusehen ist, dass der Gegner Widerspruch erheben wird und der Anspruchsinhaber muss ohnehin das streitige Verfahren durchführen. Trotzdem wählen viele das Mahnverfahren, wenn relativ kurzfristig die Verjährung zu hemmen ist. Erstens muss der Anspruch dann nicht begründet werden und zweitens ist das Mahnverfahren, verglichen mit der Klageerhebung, relativ günstig. Der Anspruchsinhaber kann also günstig und ohne Aufwand auf Zeit spielen.

Dass man im Mahnverfahren mit den (wenigen) notwendigen Angaben nicht tricksen sollte, hat nun allerdings ein Anspruchsinhaber durch ein Urteil des Bundegerichtshofes (BGH) schmerzvoll erfahren müssen (Urteil vom 23.06.2015, Az. XI ZR 536/14). Im Mahnverfahren ist nämlich (elektronisch) ein Formular auszufüllen, in welchem der Antragssteller angeben muss, ob der Anspruch von einer Gegenleistung abhängt und wenn ja, ob diese Gegenleistung erbracht ist. Wahrheitswidrig verneinte der Anspruchsinhaber ersteres. Interessanterweise spräche das rechtstechnisch noch nicht dagegen, dass die Verjährungshemmung greift, wenn trotzdem ein Mahnbescheid erteilt wird. Doch der BGH hat entschieden, dass das Vorgehen rechtsmissbräuchlich war und die Verjährung daher nicht hemmt.

Begehrt hatte der Anspruchssteller übrigens den sogenannten "großen" Schadensersatz. Er fühlte sich bei der Beratung vor Abschluss eines Immobilienkaufvertrages betrogen. Der "große" Schadensersatz hätte ihn zur Rückabwicklung berechtigt. Doch wenn er den Kaufpreis erhalten wollte, hätte er das Eigentum herausgeben müssen. Insofern hing der Anspruch von einer Gegenleistung ab.

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Dr. Thomas Rinne, Rechtsanwalt und Abogadov. Einem & Partner

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